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Darf man als Kraftfahrer mehrere Kurzschichten haben, wenn man unter 144 Stunden seit der letzten Wochenruhezeit bleibt?

KomNet Dialog 42283

Stand: 17.05.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Als Kraftfahrer muss man nach der EG VO 561/2006 nach 6 x 24-h-Zeiträumen eine Wocheruhezeit einlegen. Darf man mehrere Kurzschichten haben, wenn man unter 144 Stunden seit der letzten Wochenruhezeit bleibt? 2. Es ist nach der EG VO 561/2006 möglich, seine Tagesruhezeiten drei mal zu verkürzen. Damit verlängert man ja den Arbeitstag. Darf man nun, wenn man bereits in der laufenden Woche drei mal verkürzt hat, am Freitag den Arbeitstag auch auf 15 Std. ausweiten, um dann in die Wochenruhezeit zu gehen?

Antwort:

Grundsätzlich ist in Bezug auf Ihre beiden Fragen zu beachten, dass neben den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer, auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) zusätzlich zu beachten sind. Es gelten auch für Kraftfahrer tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten. In Bezug auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit vgl. § 21 a Abs. 4 ArbZG bzw. § 3 KrFArbZG. Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. Die Lenkzeiten eines Kraftfahrers stellen somit nur einen Bestandteil seiner Arbeitszeit dar.

In Bezug auf Ihre erste Frage sind unter Beachtung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten und Vorschriften des ArbZG bzw. des KrFArbZG auch mehrere "Kurzschichten" bzw. "Einsatzzeiten" möglich.

In einem 24-Stunden Zeitraum darf ein Kraftfahrer eine maximal höchstzulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden erreichen und gleichzeitig eine maximale werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden absolvieren. Bei einer -wie in Ihrem Beispiel- reduzierten täglichen Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, setzen sich die übrigen 5 Stunden bspw. aus Fahrtunterbrechungen, Ruhepausen und Bereitschaftszeiten zusammen (Anmerkung: Bereitschaftszeiten zählen bei Fahrern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht zur Arbeitszeit! Vgl. § 21 a Abs. 3 ArbZG). Somit wäre eine Ausweitung des Arbeitstages auf 15 Stunden Arbeitszeit nicht möglich.


Grundsätzlich gilt zudem: eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen (144 Stunden) nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. .