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Gibt es eine Freistellung von den Fahrpersonalvorschriften für Unternehmen in der Gasförderung bzw. bei Gas- und Erdöltransport?

KomNet Dialog 14302

Stand: 11.08.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Gibt es eine Freistellung von den Fahrpersonalvorschriften für Unternehmen in der Gasförderung bzw. bei Gas- und Erdöltransport (Pipeline)?

Antwort:

Generell unterliegen Transportfahrten ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 2,8 t der Nachweispflicht. Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ist die VO Nr. 561/2006/EG einzuhalten. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr 8 Fahrpersonalverordnung sind Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizität usw. verwendet werden von den Vorschriften ausgenommen. Dies gilt auch für die von den zuständigen Stellen beauftragten Unternehmen.

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr 4 b) Fahrpersonalverordnung). Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger (zGG) bis 3,5 Tonnen gilt die genannte Regelung sogar ohne räumliche Begrenzung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Fahrpersonalverordnung (innerhalb der BRD). Ob die o.g. Ausnahmenregelungen der Fahrpersonalverordnung Anwendung finden, hängt von Ihrer betrieblichen Situation ab und sollte mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) abgestimmt werden.