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Warum sollen bei Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes alle Daten des Kontrollgerätes gespeichert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden?
KomNet Dialog 28440
Stand: 02.02.2017
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
In der Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen." wird die Frage "Muss die Werkstatt Fahrer- oder Unternehmensdaten aufbewahren?" wie folgt beantwortet: "Bei Austausch oder Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes sind alle Daten des Kontrollgerätes von geschulten Personen einer anerkannten, ermächtigten oder von anerkannten Kontrollgeräteherstellern beauftragten Werkstatt zu speichern und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren." Warum gilt hier eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren, während der Unternehmer im Regelfall nur ein Jahr aufbewahren muss?
Antwort:
Dienen die Fahrerdaten zusätzlich als Nachweis für die Arbeitszeit, die die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden übersteigt, gilt nach §16 Abs.2 des Arbeitszeitgesetztes eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.