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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt die Erstellung von Kommunikationsleitungen bzw. das Beheben von Störungen in bestehenden Netzen unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung?

KomNet Dialog 27627

Stand: 10.10.2016

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Wir arbeiten für Telekommunikationsanbieter und sind mit Sprintern (und Anhänger mit Minibagger) unterwegs, um Kommunikationsleitungen zu erstellen bzw. Störungen zu beheben. Fällt diese Tätigkeit unter der Ausnahme des § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung? Wenn ja, muss ich für jedes Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung einholen oder anderweitig verfahren?

Antwort:

Voraussetzung für die Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung -FPersV- ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden.

Fahrzeuge, welche in diesem Zusammenhang eingesetzt werden, sind von den Vorschriften ausgenommen. Da in diesem Fall die Gesetzgebung bereits einen Ausnahmetatbestand vorsieht, muss keine gesonderte Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.

Hinweis:
Der Transport von Teilen noch zu erbauender Anlagen oder das Erschließen von Baugebieten sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten Transporte fallen nicht unter die o. g. Ausnahmeregelung.