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Sind Fahrzeuge, die von Fahrern auschließlich zum Montageeinsatz benutzt werden, von den Fahrpersonalvorschriften ausgenommen?

KomNet Dialog 16194

Stand: 10.05.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Sind Fahrzeuge, die von Fahrern auschließlich zum Montageeinsatz benutzt werden, ausgenommen von der Fahrpersonalverordnung und der VO 561/2006, so dass keine Aufzeichnungspflicht besteht?

Antwort:

Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.


Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrpersonalverordnung . Diese wiederum verweist bzw. bezieht sich auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.


Die v.g. Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässige Gesamtmasse die v.g. Grenzen überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet.


Bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. der Fahrpersonalverordnung genannte Fahrten sind von den Fahrpersonalvorschriften ausgenommen. Die Ausnahmen werden in dem "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" näher erläutert.


Unter Ziffer 1.4 des Leitfadens wird ausgeführt, dass Werkstattwagen, die bei Montagen und Reparaturen eingesetzt werden und die mit Werkbänken und Regalen ausgestattet sind, nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 unterliegen, da mit diesen Fahrzeugen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gewerbliche Güterbeförderung betrieben wird.

Ausnahmen bestehen auch für Transporte von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer (z.B. ein Handwerker) zur Ausübung seines Berufes benötigt, wenn die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

Nähere Erläuterungen zu dieser sogenannten Handwerkerregelung sind ebenfalls dem v.g. Leitfaden zu entnehmen.


Hinweis: Die Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz/ArbZG sind einzuhalten