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KomNet-Wissensdatenbank

Für welche Unternehmen findet die Fahrpersonalverordnung Anwendung?

KomNet Dialog 1950

Stand: 15.02.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Für welche Unternehmen findet die FahrpersonalVO Anwendung? Greift diese nur für Unternehmen, die die Güterbeförderung als Unternehmenszweck habe, also z.B. Speditionen, oder greift die VO auch für Unternehmen, die nur gelegentlich bzw. zur Ausführung ihres Hauptzweckes Transporte ausführen? Welche Auswirkung hat das Bestehen einer Lizenz nach § 5 GüKG? Lässt diese das Unternehmen automatisch unter die FahrpersonalVO fallen?

Antwort:

Die Fahrpersonalverordnung trifft auf Fahrer von Fahrzeugen zu, die der Güterbeförderung dienen, und deren zulässiges Gesamtgewicht -zGG- einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.


Es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug leer oder beladen gelenkt wird. Das zulässige GG eines mitgeführten Anhängers wird dabei miteinbezogen. Die Vorschriften gelten für die Fahrer der entsprechenden Fahrzeuge. Fahrer ist eine Person, die eine Fahrerlaubnis zur Führung des entsprechenden Fahrzeuges hat und das Fahrzeug lenkt bzw. bei Zweifahrerbesatzung es zeitweise lenkt. Unbedeutend ist dabei, ob der Fahrer in einem Arbeitsverhältnis steht oder als Selbständiger zu gewerblichen Zwecken ein Fahrzeug lenkt. Auch für den Werkverkehr gelten die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung. Für bestimmte Beförderungen gelten Ausnahmen. 


Die Fahrpersonalverordnung stellt also nicht auf die Unternehmen, sondern auf die Fahrer ab. Der Unternehmenszweck spielt keine Rolle, entscheidend ist, dass die Fahrt der gewerblichen Güterbeförderung dient und das zulässige GG 2,8 t bis 3,5 t beträgt. Hinweis: Bei Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt gelten die Bestimmungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006.