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Wie kann der Forderung des §20a FPersV nachgekommen werden, dass sicherzustellen ist, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nicht gegen die Verordnung 561/2006 verstoßen?

KomNet Dialog 13570

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

§ 20a FPersV (Fahrpersonalverordnung) besagt "Unternehmer, Verlader, Spediteure ... stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nicht gegen die Verordnung 561/2006 verstoßen". Wie konkret soll die "Sicherstellung" erfolgen, wenn bspw. Spediteur A den Frachtführer B mit einem Transport beauftragt? Muss im Falle des Einsatzes eines dig. EU-Kontrollgerätes im Fahrzeug auch die Fahrerkarte des Fahrers des Frachrtführers ausgelesen und bewertet werden? Oder reicht in diesem Fall z. B. eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Unternehmen mit Verpflichtung auf die Einhaltung der Sozialvorschriften?

Antwort:

Zunächst wird zu der Frage unterstellt, dass sie auf den Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "Haftung von Verkehrsunternehmen" abzielt. 
Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Verkehrsunternehmen verpflichtet den Betrieb so zu organisieren, dass die Fahrer die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften einhalten können. Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen müssen sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. 
Hinsichtlich der Forderung in Abs. 4 des Artikels 10, wonach sicherzustellen ist, dass Beförderungszeitpläne nicht gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen, ist die Frage zu stellen, wer dem Fahrpersonal gegenüber weisungsbefugt ist und somit das Fahrpersonal disponiert.

Unabhängig von der Frage, wer das Fahrpersonal disponiert (Spediteur oder Unterauftragnehmer), hat derjenige, der ein kontrollgerätepflichtiges Fahrzeug in Ausübung seines Berufes lenkt, seine Fahrerkarte immer zu stecken und die angefallenen Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten auf der Fahrerkarte aufzuzeichnen.
Selbsverständlich werden die Daten dieser Fahrerkarte bei ggf. anfallenden Kontrollen ausgelesen und bewertet.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die ihm gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Fahrpersonalverordnung - FPersV auferlegten Pflichten, handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 21 FPersV. 

Auch ein Fahrer handelt bei bei Verstößen gegen fahrpersonalrechtliche Vorschriften ordnungswidrig gemäß § 21 Abs. 2 FPersV.