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Wer ist für die Daten des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte aufbewahrungspflichtig, wenn als Kraftfahrer Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma eingesetzt werden?

KomNet Dialog 13401

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Thema Arbeitszeit Kraftfahrer - Download und Aufbewahrung Wer ist aufbewahrungspflichtig für die Daten des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte, wenn als Kraftfahrer Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma eingesetzt werden? Müssen die Daten von dem unmittelbar einsetzenden Unternehmen (Kunde der Zeitarbeitsfirma) oder von dem Arbeitgeber des ausgeliehenen Arbeitnehmers (Zeitarbeitsfirma) aufbewahrt werden?

Antwort:

Gemäß § 11 Abs. 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG übernimmt der Entleiher,  unbeschadet der Pflichten des Verleihers, alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts.

Das bedeutet, dass der Entleiher für den Download und die Aufbewahrung (nach Fahrpersonalrecht 1 Jahr / nach dem Arbeitszeitgesetz 2 Jahre) der Daten aus Fahrerkarte und Massenspeicher verantwortlich und zuständig ist.

Unbeschadet dieser Regelungen haben sowohl Verleiher als auch Entleiher die Vorschriften des Art. 10 Abs. 4 der VO (EG ) 561/2006 zu beachten.