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KomNet-Wissensdatenbank

Wie hat die Erfassung der Wochenruhezeit bei gerätespezifischen Problemen bzgl. der Speicherung manueller Nachträge zu erfolgen?

KomNet Dialog 13351

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Beim digitalen Tacho treten Probleme mit der Erfassung einer Wochenruhezeit über einen manuellen Nachtrag auf. Manche Geräte speichern diesen manuellen Nachtrag der Wochenruhezeit nicht ab. Bei verschiedenen Auswerteprogrammen werden jedoch der manuelle Nachtrag angezeigt (von der Software interpretiert) obwohl die Daten im Originaldatensatz nicht vorhanden sind. Dadurch können Firmen, die solche Programme verwenden, nicht feststellen, ob der manuelle Nachtrag jetzt tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Muss/kann also eine Bescheinigung für eine Wochenruhezeit nach § 20 FPersV ausgestellt werden wenn: 1. das Gerät die Ruhezeit tatsächlich erfassen kann (somit doppelte Erfassung durch Gerät und zusätzlicher Bescheinigung) 2. das Gerät technisch nicht in der Lage ist diesen Nachtrag zu erfassen 3. wie ist zu verfahren, wenn die Firma mit Ihrer Auswertesoftware nicht überprüfen kann, ob der manuelle Nachtrag im Gerät (Auf der Fahrerkarte) gespeichert wurde? 4. Wurde eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 FPersV begangen, wenn der manuelle Nachtrag zwar korrekt gemacht wurde, er aber technisch nicht gespeichert wurde? Es ist erkennbar, dass ein manueller Eintrag gemacht wurde, nur für einen Zeitraum von 24 Stunden, in denen keine Aktivität stattfand wird er nicht gespeichert.

Antwort:

Das Fahrpersonal ist verpflichtet, ausgehend vom Kontrolltag rückwirkend für einen Zeitraum von 28 Kalendertagen eine lückenlose Aufzeichnung vorzulegen.

Als Aufzeichnungen gelten:
- Schaublätter
- Eintragungen auf der Fahrerkarte (manuelle Nachträge)
- Tageskontrollblätter
- Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
 
Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.

Das bedeutet im Umkehrschluss, wurde bspw. kein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte vorgenommen, wird die vom Unternehmer ausgestellte Bescheinigung als Nachweis in einer Kontrolle verlangt. Die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, in diesen Fällen den fehlenden Nachtrag auf der Fahrerkarte nicht als Verstoß zu ahnden.
 
Im Normalfall wird bei Arbeitsende die Fahrerkarte entnommen und der Fahrer beginnt eine Tages-/Wochenruhezeit. Mit erneuter Aufnahme der Arbeit wird die Fahrerkarte ins Kontrollgerät gesteckt und der Fahrer wird sinngemäß abgefragt, ob er einen M-Nachtrag durchführen möchte. Die Abfrage erfolgt deshalb, da sich ja auf der Fahrerkarte vom Zeitpunkt der Entnahme bis zum Zeitpunkt des erneuten Steckens eine Lücke mit noch unbekannten Zeiträumen befindet.

Ruhezeiten, Arbeitszeiten oder Bereitschaftszeiten können nachgetragen werden.

Wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat, ist er verpflichtet, diese Tätigkeiten über die manuelle Eingabemöglichkeit des EG-Kontrollgerätes nachzutragen.
Die Technischen Voraussetzungen, Nachträge zu erfassen, sind von allen Geräteherstellern gegeben!

Es gibt zwei Möglichkeiten zu prüfen, ob der Nachtrag richtig durchgeführt wurde:
   1. mit Hilfe einer Auswertesoftware (sichtbar im Zeitstrahl),
wenn keine entsprechende Auswertesoftware vorhanden, dann Alternativ
   2. über den Ausdruck aus dem EG-Kontrollgerät mit gesteckter Fahrerkarte (erscheint hier im Ausdruck ein 
       Fragezeichensymbol (?) wurde der M-Nachtrag nicht korrekt durchgeführt).

Vorausgesetzt der Nachtrag wurde vom Fahrer korrekt durchgeführt, befinden sich diese Nachträge (Daten) auch im Originaldatensatz auf der Fahrerkarte und könne über eine Software eingesehen werden!

Quellennachweis:
§ 2 Fahrpersonalverordnung 
(EWG) VO Nr. 3821/85 "Kontrolgerät im Straßenverkehr", Artikel 15 
Leitfäden der Bund-/ Länderbehörden 8.1 
Leitfäden der Bund-/ Länderbehörden 8.5