KomNet-Wissensdatenbank
Sind Geld- und Werttransportdienste von den fahrpersonalrechtlichen Regelungen befreit?
KomNet Dialog 8096
Stand: 10.05.2024
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Ich bin Angestellter in einem Geld- & Wertunternehmen. Unsere Fahrzeuge wiegen in der Regel um die drei Tonnen und sind auf maximal 3,5 Tonnen zugelassen. Nun meine Frage: Muss ein Geld- & Werttransporteur in einem LKW oder aber kleineren Fahrzeug mit Motometer eine Tachoscheibe benutzen, oder sin Geld- & Wertdienste von den Regelungen der Ruhe- & Lenkzeiten befreit?
Antwort:
Ja, Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte sind von den fahrpersonalrechtlichen Regelungen befreit. Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 13 FPersV sind diese Fahrzeuge von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und dem Fahrpersonalgesetz freigestellt.
Auf die Tätigkeiten der Fahrerin/ der Fahrer und Beschäftigten dieser Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte finden die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) (ausgenommen § 21a ArbZG) Anwendung.