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Ist ein Begleitfahrzeug bei einem Schwertransport aufzeichnungspflichtig, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 Tonnen beträgt?

KomNet Dialog 14910

Stand: 11.11.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Ist ein Begleitfahrzeug bei einem Schwertransport aufzeichnungspflichtig, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 Tonnen beträgt?

Antwort:

Die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.


Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrpersonalverordnung . Diese wiederum verweist bzw. bezieht sich auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.


Die v.g. Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport dienen, auf öffentlichen Straßen gelenkt werden und deren zulässige Gesamtmasse die v.g. Grenzen überschreiten. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenen Zustand befindet. 


Ein Begleitfahrzeug mit mehr als 3 Tonnen zulässige Gesamtmasse und das der Güterbeförderung dient, fällt somit grundsätzlich unter die Fahrpersonalvorschriften. Die Fahrten sind aufzeichnungspflichtig.


Ob eine Ausnahme gemäß VO (EG) Nr. 561/2006  in Betracht kommt, hier insbesondere gemäß Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) , ist ggf. mit der Aufsichtsbehörde vor Ort zu klären.

Auf die Informationen im Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr und die FAQs weisen wir hin..