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Gibt es für ein Hochbauunternehmen mit einem 7,5 t LKW eine Ausnahme von der Fahrerkarte, wenn der LKW ausschließlich im Umkreis von 100 km genutzt wird und ausschließlich Güter befördert, die selbst verarbeitet werden?

KomNet Dialog 42613

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Es handelt sich um ein Hochbauunternehmen, bald im Besitz eines LKW 7,5to. Der LKW wird ausschließlich im Umkreis von 100km genutzt (wesentlich weniger) . Es werden Güter befördert, die ausschließlich selbst verarbeitet werden und nicht der Allgemeinheit zur Verügung stehen. Gilt hier eine Ausnahme für die Fahrerkarte?

Antwort:

Es gibt die Möglichkeit, Ausnahmen vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. der Fahrpersonalverordnung (FPersV) für sich in Anspruch zu nehmen.

Eine Ausnahme wird von der sogenannten "Handwerkerregelung" erfasst (siehe Art. 3 Buchst. aa VO (EG) Nr. 561/2006, für Fahrzeuge ab 3,5 t zGG).

Für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Fahrzeugeinheit bzw. -kombination darf nicht mehr als 7,5 t zGG besitzen.
  2. Die Fahrt findet in einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens herum statt.
  3. Es werden nur Material und Ausrüstung sowie Maschinen transportiert, welche der Fahrer des Fahrzeugs für die Ausübung seines Berufs benötigt. Dazu gehören sowohl Arbeitsmittel als auch Baustoffe, welche z. B. be- oder verarbeitet werden.
  4. Das Lenken des Fahrzeugs darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein. Dies ist z. B. dann gegengeben, wenn der Fahrer nicht als Fahrer, sondern Facharbeiter auf der Baustelle eingestellt ist und selber Arbeiten auf der Baustelle ausübt.


Prüfen Sie für sich, ob bei einer vorliegenden Fahrt die o. g. Punkte zutreffend sind. Sollte dies der Fall sein, so ist die Fahrt nicht aufzeichnungspflichtig und kann ohne gesteckte Fahrerkarte durchgeführt werden.


Ihren genannten Schilderungen zum Unternehmen ist zu entnehmen, dass es wahrscheinlich ist, dass die "Handwerkerregelung" von Ihnen in Anspruch genommen werden kann.