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Muss der Unternehmer seine Mitarbeiter über wichtige Gesetzesänderungen im Fahrpersonalrecht informieren?

KomNet Dialog 5895

Stand: 04.09.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Hat der Unternehmer die Pflicht, seine Mitarbeiter über wichtige Gesetzesänderungen zu informieren? (Fahrpersonalverordnung) Speziell: Für LKW-Fahrer einer Spedition ergaben sich Änderungen in der Mitführungspflicht der Schaublätter von Fahrtenschreibern, die mir von meinem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wurden. Bei einer polizeilichen Kontrolle konnte ich nicht die erforderliche Anzahl Schaublätter vorzeigen, da ich nichts von der neuen Regelung wusste. Muss nun der Unternehmer das Bußgeld übernehmen?

Antwort:

Aus den EG-Bestimmungen ergibt sich keine direkte Informationspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, das Fahrpersonal ordnungsgemäß anzuweisen und zu überprüfen, ob die Sozialvorschriften eingehalten werden. Hieraus ergibt sich eine indirekte Verpflichtung des Arbeitgebers Fahrer zu informieren. Da das Verkehrsunternehmen auch für Verstöße des Fahrpersonals haftet, ist die Information und Schulung der Fahrer auch im Interesse des Unternehmens.


Nach dem Fahrpersonalgesetz handeln Unternehmer und Fahrer bei Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen den Fahrer mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 8 Fahrpersonalgesetz in Verbindung mit Abschnitt 8 der Fahrpersonalverordnung). Die Entscheidung über die festgelegte Geldbuße trifft die jeweilige zuständige Behörde unter Berücksichtigung des § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Grundsätzlich ist ein Unternehmer nicht verpflichtet, eine gegen den Fahrer gerichtete Geldbuße zu übernehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in seinem Urteil vom vom 25. 1. 2001 - 8 AZR 465/ 00 folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam.


2. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.


Näheres kann dem v.g. BAG-Urteil entnommen werden.