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Kann mein Arbeitgeber mir vorschreiben, wo ich meine fünfstündige Dienstzeitunterbrechung zu verbringen habe?

KomNet Dialog 4628

Stand: 24.03.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Ich fahre Linienbus und habe jeden Tag geteilten Dienst. Kann mein Arbeitgeber mir vorschreiben, dass ich an dem Ort bleiben muss? Ich habe eine Unterbrechung von fünf Stunden und mein Arbeitgeber sagt, wenn ich auf den Betriebshof fahre, ziehe er mir eine viertel Stunde von meiner Arbeitszeit ab. Muss ich meine Dienstzeitunterbrechung jeden Tag in einem kleinen Dorf verbringen? Oder muss er mir für die Unterbrechung etwas zahlen, denn ich komme ja eigentlich nicht von dem Ort weg?

Antwort:

Bezug: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §§ 2.1, 2; 5.1, 2; 21a.3
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 87.1.2

Vorbemerkung: Der Begriff Dienstzeitunterbrechung in obiger Frage entbehrt, ausgenommen eventueller tarifvertraglicher Regelungen, jeglicher Rechtsgrundlage.

Der Arbeitstag eines Arbeitnehmers gemäß

§ 2 ArbZG
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

setzt sich gemäß Arbeitszeitgesetz, als der einzigen gesetzlichen Grundlage zur Arbeitszeitgestaltung, zusammen aus Ruhezeit, Arbeitszeit 1) und Ruhepausen.1)
Etwas anderes gibt es nicht.2)

§ 2 ArbZG
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;

§ 5 ArbZG
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann …, in Verkehrsbetrieben, … um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Hält man sich gewissenhaft an die mehr als deutlichen Aussagen dieser Rechtsvorschrift, dann treten bei der Handhabung derselben, auch für die Fahrer im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer, keinerlei Probleme auf.
Der Teil des Arbeitstages der nicht Ruhezeit ist, setzt sich zusammen aus Arbeitszeit und Ruhepausen.
Etwas anderes gibt es nicht.2)
Der Teil der nicht Ruhepause 3) ist, setzt sich für Fahrer zur Personenbeförderung im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer zusammen aus Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen.4)
Etwas anderes gibt es nicht.
Nun kann anhand dieser auf der Grundlage der Rechtsvorschriften basierenden und an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Einteilungen unter Zuhilfenahme der zu beachtenden Kriterien klar bestimmt werden, um was es sich jeweils handelt.
Unter Außerachtlassung sowohl der täglichen Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 ArbZG wie auch der wöchentlichen Ruhezeit gemäß § 1 FPersV über Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 können hiermit Fragen zu Arbeitszeiten und Ruhepausen sowie zu Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen abgearbeitet werden.

Ist auch nur eins der Kriterien, sowohl der gesetzlichen in Gestalt des Arbeitszeit- und des Betriebsverfassungsgesetzes, wie auch der aus den BAG-Rechtsprechungen erwachsenen, einer Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht gegeben, so handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Andere Möglichkeiten stellt das Arbeitszeitgesetz in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung.

Bei dem geschilderten Zeitraum von fünf Stunden handelt es sich keinesfalls um eine Ruhezeit, da hierfür eine Mindestdauer von zehn Stunden ohne Unterbrechung vorgegeben ist.

Bei den für diesen 5-stündigen Zeitraum geschilderten Qualitätskriterien handelt es sich dem Anschein nach auch keinesfalls um eine Ruhepause, da, gemäß der Anweisung des Arbeitgebers zum Aufenthaltsort, keine freie Verfügbarkeit über die Zeit und den Aufenthaltsort gegeben ist.

Handelt es sich bei diesem Zeitraum also weder um eine Ruhezeit, noch um eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, dann handelt es sich dabei zwangsläufig um Arbeitszeit.
Eine andere Möglichkeit bietet das Arbeitszeitgesetz nicht.

Ob und in welchem Ausmaß diese Arbeitszeit zu vergüten ist, bleibt für die arbeitsschutzrechtliche Betrachtung ohne Belang und ist gegebenenfalls dem zur Anwendung kommenden Tarifvertrag oder einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu entnehmen.

1) Beginn und Ende derselben unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich

§ 87 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

BAG Urteil vom 28. September 1988, Az: 1 ABR 41/87
Aus den Gründen: 1. Der BetrR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit einschl. der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter ArbN in demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten.

2) Für Fahrer die unter die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen wird, diese Einteilungen des Arbeitstages eines Arbeitnehmers bestätigend, abweichend von § 2.1 ArbZG, durch § 21a.3 ArbZG eine völlig neue Zeitspanne eingeführt, die mit den Formulierungen „ist keine Arbeitszeit“, „sind keine Ruhezeiten“ und „sind keine Ruhepausen“ lediglich negativ umschrieben ist.

3) BAG Urteil vom 23. September 1972, Az: 4 AZR 562/91
Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Das BAG hat im Urteil vom 28. Sept. 1972, Az: 5 AZR 198/72 Ruhepausen definiert als im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Ruhepause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.

BAG Urteil vom 05. Mai 1988, Az: 6 AZR 658/85
..., liegt eine Ruhepause nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während des vorgesehenen oder von ihm bestimmten Pausenzeitraumes von jeglicher Arbeitsleistung, und zwar auch in Form der Arbeitsbereitschaft freigestellt ist.

4) Hat der Betriebsrat dem Vorgehen, die Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG auf Lenkzeitunterbrechungen zu legen, sofern die gesetzlichen wie auch die aus den BAG-Rechtsprechungen erwachsenen Anforderungen an die Ruhepause gegeben sind, zugestimmt, was nicht zwangsläufig so sein muss, so gehören diese Lenkzeitunterbrechungen zunächst einmal grundsätzlich nicht mehr zur Arbeitszeit.