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Wie kann ich bei einer Kontrolle den Nachweis erbringen, dass beim Transport von Material, Werkzeugen etc. die Handwerkerregelung greift?

KomNet Dialog 7369

Stand: 15.04.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ich arbeite in einem Industrieunternehmen und habe beim Kunden vor Ort Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Zu diesem Zweck transportiere ich auch Material, Werkzeuge etc. in meinem Fahrzeug. Wie kann ich nun bei einer polizeilichen Kontrolle nachweisen, dass ich unter die sog. Handwerkerregelung falle? Gibt es eine verbindliche Vorgehensweise?

Antwort:

Der Nachweis, dass die Handwerkerregelung in Anspruch genommen werden kann, muss bei einer Kontrolle glaubhaft vorgebracht werden können. Dazu gibt es kein formalisiertes Verfahren, sondern die Gesamtumstände der Fahrt und die mitgeführten Materialien müssen darauf hinweisen, dass es tatsächlich um eine Fahrt handelt "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt," bzw. Fahrten, "die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht" (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 und 3a FPersV). 

Entsprechendes gilt bei Fahrzeugen mit mehr als 3,5 to aber weniger als 7,5 to zGG gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4b) FPersV.


Auf die Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr weisen wir hin.