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Wenn im Urlaub nicht anderweitig gewerblich gefahren wird, gilt der Erholungsurlaub als Ruhezeit und der Fahrer muss seine Fahrerkarte nicht mitführen. ...
Stand: 05.09.2024
Dialog: 44011
zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen entsprechend der Leitlinie 5 "Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten" dringend zu empfehlen, da die ausländischen Aufsichtsorgane nicht an die deutschen "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr" gebunden sind.Das EU-einheitliche Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen ...
Stand: 05.12.2018
Dialog: 10695
Alle Felder des Formblatts zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen sind maschinenschriftlich auszufüllen.Hinweis:Auf die Ausführungen unter der Nummer 8 der Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften möchten wir hinweisen. ...
Stand: 13.05.2024
Dialog: 12592
zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen vier bzw. fünf Gründe in Betracht. Der Fahrer...- hatte Urlaub,- war krank,- hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätzen ...
Stand: 27.03.2019
Dialog: 10682
Auf der Seite des Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wird das EU-einheitliche Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen zum herunterladen angeboten.Die Wirtschaftskammer Österreich bietet das EU-Formblatt zusätzlich in verschiedenen Sprachen an.Die EU-Bescheinigung ist in allen Mitgliedsstaaten gleich nummeriert, dennoch wird allgemein ...
Stand: 20.06.2025
Dialog: 8051
Urlaub und Wochenruhezeit können unter dem Symbol „Tagesruhezeit“ nachgetragen werden, da der Fahrer wie bei einer Tagesruhezeit frei über seine Zeit verfügen kann. Bei Krankheit ist davon auszugehen, dass es sich um sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung handelt, die in der Regel die Voraussetzungen der Ruhezeit erfüllen (Anzinger, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht). Soweit die Zeiten (Nachtrag ...
Stand: 26.07.2014
Dialog: 21660
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) schreibt in seinen Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Fahrpersonalrecht hierzu:"Wann ist die Vorlage einer Bescheinigung über Urlaubs-, Krankheits- und andere berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 FPersV erforderlich?[...]EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:In den Fällen, in denen berücksichtigungsfreie Tage ...
Stand: 10.05.2024
Dialog: 10144
nicht, ob das Fahrzeug leer oder beladen ist, sondern letztendlich ob sich das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination für eine Beförderung eignet. ...
Stand: 08.10.2012
Dialog: 17131
Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,2.erkrankt waren,3.sich im Urlaub befanden oder4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 ...
Stand: 10.05.2024
Dialog: 6894
Die Bescheinigung nach § 20 FPersV ist nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. In der Bescheinigung sind genau die Fehlzeiten ab Ende der Arbeit bis zur Aufnahme der Arbeit zu dokumentieren. Bei einer Kontrolle kann es zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige kommen. Besser ist der Nachtrag auf der Fahrerkarte, hierbei werden genau die Fehlzeiten seit Entnahme der Fahrerkarte aus dem Gerät bis zum Einstecken ...
Stand: 04.09.2014
Dialog: 21898
besteht,2. erkrankt waren,3. sich im Urlaub befanden oder4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben. Im Normalfall wird bei Arbeitsende die Fahrerkarte entnommen und der Fahrer beginnt eine Tages-/Wochenruhezeit. Mit erneuter Aufnahme der Arbeit wird die Fahrerkarte ins Kontrollgerät gesteckt und der Fahrer wird sinngemäß abgefragt, ob er einen M-Nachtrag durchführen möchte. Die Abfrage erfolgt ...
Stand: 06.03.2019
Dialog: 14679
und selbstfahrende Unternehmer, die sich an einem oder mehreren der 28 Kalendertagen, die dem Kontrolltag vorausgehen wegen Krankheit, Urlaub, sich aus anderen Gründen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben oder ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht und daher nicht in der Lage waren, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, sind verpflichtet diese ...
Stand: 21.04.2021
Dialog: 662
Nach § 1 Abs. 6 und 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) hat der Fahrer generell eine Nachweispflicht (d.h. Mitführpflicht der Arbeitszeitnachweise) für die vorangegangenen 28 Kalendertage. Der Nachweispflicht kommt der Fahrer aber bei der Ruhezeit übers Wochenende bereits dadurch nach, dass diese Zeiten gemäß § 2 Abs. 2 FPersV in Verbindung mit Art. 15 der VO EWG 3821/85 bei Übernahme des Fahrzeugs ...
Stand: 17.01.2018
Dialog: 6554
zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen folgende Gründe in Betracht. Der Fahrer: - hatte Urlaub, - war krank, - hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätzen oder Fahrt ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 11921
Die Fahrpersonalverordnung betrifft Fahrer- von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie- von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu ...
Stand: 26.05.2019
Dialog: 7659
Die erste Annahme ist nur zum Teil richtig. Gemäß Art. 48 der VO(EU) 165/2014 sind am 02.03.2015 lediglich die Artikel 24; 34 und 45 in Kraft getreten. Der hier angesprochene Art. 34 regelt die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern. In Art. 34 Abs.3a und b in Verbindung mit Abs. 5 wird auf EU-Basis verbindlich festgelegt, dass alle im Abs. 3 genannten Zeiten, die bei Verwendung eines digita ...
Stand: 14.04.2015
Dialog: 23609
Die Ausnahmen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 können nur bei folgenden Kriterien angewendet werden:- Verlust- Diebstahl- Beschädigung- Fehlfunktionder Fahrerkarte.Bei dem geschilderten Fall ist eine Fahrt nicht möglich. Die Fahrerkarte ist vor Beginn der Fahrt von dem bekannten Ort, an dem sie vergessen wurde, zu holen. ...
Stand: 03.03.2019
Dialog: 13172
Die in den Fahrpersonalvorschriften geforderte Voraussetzung, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen darf (z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 3,4 FPersV, § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV) bezieht sich auf eine Haupttätigkeit als Fahrer, z.B. als Kraftfahrer oder Lkw-Fahrer. Bei Fahrten von Büromitarbeitern, die lediglich aushilfsweise durchgeführt werden, ist die Büroarbeit weiterhin die Haupt ...
Stand: 14.06.2012
Dialog: 12136
Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen die Vorschriften der VO(EWG) 3820/85 und 3821/85. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Im Art. 13 der VO(EWG)3820/85 werden den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit gegeben bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht und ...
Stand: 29.08.2014
Dialog: 2578
der Fahrpersonalverordnung. Für bestimmte Beförderungen gelten Ausnahmen. Die Fahrpersonalverordnung stellt also nicht auf die Unternehmen, sondern auf die Fahrer ab. Der Unternehmenszweck spielt keine Rolle, entscheidend ist, dass die Fahrt der gewerblichen Güterbeförderung dient und das zulässige GG 2,8 t bis 3,5 t beträgt. Hinweis: Bei Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht ...
Stand: 15.02.2018
Dialog: 1950