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Muss die Bescheinigung gemäß § 20 Fahrpersonalverordnung auch für das Wochenende oder für Feiertage vom Unternehmer maschinell erstellt werden?

KomNet Dialog 6554

Stand: 17.01.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Nach § 20 Fahrpersonalverordnung muss jeder Fahrer einen Nachweis über den Zeitraum mitführen, in dem er - z. B. wegen Urlaubs oder Krankheit - kein Fahrzeug gelenkt hat. Muss diese Bescheinigung auch für das Wochenende oder für Feiertage vom Unternehmer maschinell erstellt werden? Beispiel: Arbeitnehmer hat Freitag gearbeitet. Nach dem Wochenende fährt er wieder am Montag. Muss er dann eine Bescheinigung für Samstag und Sonntag mitführen?

Antwort:

Nach § 1 Abs. 6 und 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) hat der Fahrer generell eine Nachweispflicht (d.h. Mitführpflicht der Arbeitszeitnachweise) für die vorangegangenen 28 Kalendertage. 


Der Nachweispflicht kommt der Fahrer aber bei der Ruhezeit übers Wochenende bereits dadurch nach, dass diese Zeiten gemäß § 2 Abs. 2 FPersV in Verbindung mit Art. 15 der VO EWG 3821/85 bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden müssen. Bei analogen Kontrollgeräten kann die über das Wochenende verbrachte Ruhezeit auf der Rückseite der Scheibe eingetragen werden.


Eine zusätzliche Bestätigung des Arbeitgebers wird dann fürs Wochenende nicht gefordert.


Die Verpflichtung zum Führen einer Bescheinigung ergibt sich aus § 20 FPersV.


Ergänzend zu § 20 FPersV:

Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers!

Als Aufzeichnungen gelten:

- Schaublätter,

- Eintragungen auf der Fahrerkarte, (manuelle Nachträge)

- Tageskontrollblätter,

- Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät

- Aufzeichnungen gemäß Art. 15 (EWG) VO Nr. 3821/85

Alternativ zur Bescheinigung gemäß § 20 FPersV (national) kann auch das Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der EU Kommission vom 14.12.2009 verwendet werden!


Einzelheiten können in der Leitlinie 5 zur VO (EG) Nr. 561/2006 (EWG) Nr. 3821/85 entnommen werden.