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Ist es möglich, anstatt einer Bescheinigung für berücksichtigungfreie Tage einen Nachtrag im digitalen Kontrollgerät einzugeben?

KomNet Dialog 21660

Stand: 26.07.2014

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Ich arbeite als Monteur aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nur noch Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bei meiner Arbeit führe ein Fahrzeug mit digitalem Tachometer. Bislang habe ich mir am Mittwoch immer eine Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage ausstellen lassen. Nun habe ich gehört, dass ich die Zeit einfach als Nachtrag direkt am Gerät eingeben kann. Wie ist es richtig, wenn ich nach dem freien Tag am Mittwoch am Donnerstag anfange?

Antwort:

Urlaub und Wochenruhezeit können unter dem Symbol „Tagesruhezeit“ nachgetragen werden, da der Fahrer wie bei einer Tagesruhezeit frei über seine Zeit verfügen kann. Bei Krankheit ist davon auszugehen, dass es sich um sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung handelt, die in der Regel die Voraussetzungen der Ruhezeit erfüllen (Anzinger, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht). Soweit die Zeiten (Nachtrag oder Bescheinigung) dokumentiert sind, liegt kein Verstoß vor.

Grundsätzlich trifft das für den nationalen als auch für den internationalen Verkehr zu.

Die Europäische Kommission hat am 14. Dezember 2009 über das Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr  einen Beschluss gefasst.
Der Beschluss definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Bescheinigung von Tätigkeiten im Sinne der EG VO Nr. 561/2006 oder des AETR auszustellen ist.

Zitat:
Abs.1)
Hauptquelle von Informationen bei Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers. Das Fehlen von Aufzeichnungen sollte nur gerechtfertigt sein, wenn Fahrtenschreiberaufzeichnungen, einschließlich der manuellen Erfassungen von Daten, aus objektiven Gründen nicht möglich waren. In diesen Fällen sollte die Bescheinigung ausgestellt werden, in der die Gründe dafür bestätigt werden.

Abs.4)
Das Formblatt zur Bescheinigung sollte nur verwendet werden, wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, das die Bestimmungen der Verordnung EG VO Nr. 561/2006 eingehalten wurden.


Aus dem o. g. Wortlaut geht hervor, dass Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers einschließlich der manuellen Erfassungen von Tätigkeiten vorrangig gegenüber der Bescheinigung zu erstellen sind.

Hinweis zur Praxis:
In Deutschland haben die für die Sozialvorschriften zuständigen obersten Kontrollbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass auch Urlaubs- und Krankheitstage manuell als Ruhepause vom Fahrpersonal auf der Fahrerkarte nachgetragen werden können. Demnach kann auf eine zusätzliche Bescheinigung verzichtet werden und darf in diesen Fällen auch nicht als Verstoß gewertet werden.

Bei grenzüberschreitenden Fahrten wird zunächst empfohlen zusätzlich eine Bescheinigung auszustellen.