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Ist der unter § 18 FPersV genannte Begriff der Haupttätigkeit auf den momentanen Transport der Güter ausgelegt oder auf die allgemeine Beschäftigung?

KomNet Dialog 12136

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Im § 18 FPersV ist bei mehreren Unterpunkten jeweils die Voraussetzung angegeben, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit sein darf. Ist dies auf den momentanen Transport der Güter ausgelegt oder auf die allgemeine Beschäftigung. Beispiel: Ware (hier: Gabelstapler) wird zur Reparatur beim Kunden abgeholt und nach der Reparatur wieder zum Kunden zurückgebracht. Der Fahrer repariert die Stapler nicht selbst. Die Hauptaufgabe im Betrieb ist jedoch nicht das Abholen bzw zurückbringen sondern die Arbeit im Büro. Lediglich aushilfsweise werden von diesem Büromitarbeiter die Fahrten durchgeführt.

Antwort:

Die in den Fahrpersonalvorschriften geforderte  Voraussetzung, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen darf (z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 3,4 FPersV, § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV) bezieht sich auf eine Haupttätigkeit als Fahrer, z.B. als Kraftfahrer oder Lkw-Fahrer. 

Bei Fahrten von Büromitarbeitern, die lediglich aushilfsweise durchgeführt werden, ist die Büroarbeit weiterhin die Haupttätigkeit und nicht die Fahrtätigkeit.