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Wie können Nachweise über berücksichtigungsfreie Zeiten des Fahrpersonals aussehen, wenn nur einige Tage im Monat gelenkt wird?

KomNet Dialog 10682

Stand: 27.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Ich arbeite als Aushilfe auf 400 EUR-Basis in einem Kurierunternehmen. Nach meiner Kenntnis müssen für die letzten 28 Tage Arbeitszeitnachweise mitgeführt werden. Wie ist zu verfahren, wenn ich nur sechs Tage oder so im Monat fahre und ich vor Fahrtantritt nicht zu meinem Chef komme für eine Urlaubsbescheinigung? Wir sieht es generell bei einem 400 EUR-Jobber aus?

Antwort:

Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht/zGG des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen vier bzw. fünf Gründe in Betracht. Der Fahrer...

- hatte Urlaub,

- war krank,

- hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätzen oder Fahrt, die unter eine Ausnahme fällt) oder

- hat aus sonstigen Gründen kein Fahrzeug gelenkt, da er beispielsweise anderweitig im Unternehmen beschäftigt war (Lager, Büro, …).

Der Nachweis muss dem Fahrer grundsätzlich vor Fahrtantritt ausgehändigt werden. Die Fahrpersonalverordnung sieht vor, dass die Nachweise auch nachträglich ausgestellt werden können – allerdings nur, wenn die nachweisfreien Tage unterwegs, also fernab vom Unternehmensstandort, angefallen sind. Die EU-Vorschriften sehen eine nachträgliche Ausstellung nicht vor!

Bei planbaren Nachweiszeiten wie beispielsweise Urlaub sollten Prozesse eingeführt werden, die eine frühzeitige Ausstellung der Unterlagen sicherstellen.

Rechtsvorschriften und Informationen zu der Thematik werden z.B. vom Bundesamt für Güterverkehr und konkret bei der IHK Bremen.