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Ist ein früherer Reisebus, der für Messevorführungen umgebaut wurde, von den Regelungen zur Lenk- und Ruhezeiten nach § 18 Nr. 11 der FPersV ausgenommen?

KomNet Dialog 7659

Stand: 26.05.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Eine Firma hat einen ehemaligen Reisebus als Bus für Messen zur Vorführung von Klimaanlagen umgebaut. Der Bus ist inzwischen nicht mehr als Reisebus sondern als "Sonderfahrzeug" angemeldet. Er besitzt jedoch immer noch 10 Sitzplätze. Ist dieser Bus nach § 18 Nr. 11 der FPersV ausgenommen von den Lenk- und Ruhezeiten oder nicht?

Antwort:

Die Fahrpersonalverordnung betrifft Fahrer

- von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

- von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind.

Die v.g. Definition trifft auf das von Ihnen benutzte Fahrzeug nicht zu.

Die Verordnung Verordnung 561/2006 wiederum gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

- Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

- Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

"Beförderung im Straßenverkehr" wird auch als jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs definiert (Artikel 4 Buchstabe a) der VO 561/2006).

Durch die Anmeldung des ehemaligen Reisebusses als Sonderfahrzeug ist der Bus nicht mehr zur Personenbeförderung bestimmt.

Das Fahrzeug kann daher der Ausnahme des Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung 561/2006 zugeordnet werden, unter der "speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen" gefasst werden.

Die v.g. Vorschriften und weitere Informationen bietet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) an.