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Reicht statt des Arbeitszeitnachweises für lenkfreie Tage die Mitführung des Arbeitsvertrages?

KomNet Dialog 11921

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Wir transportieren unsere Baumaschinen mit einem LKW über 3,5 t. Pro Monat kommt unser Fahrer auf max. 8 Fahrten. Fahrerkarten und digitaler Massenspeicher werden regelmäßig ausgelesen, wie sieht es aus mit der Mitführpflicht von Arbeitszeitnachweisen für lenkfreie Tage, an dem der Mitarbeiter auf der Baustelle tätig war? In der Praxis ist es nur mit großem Aufwand möglich, dem Fahrer für die Rückfahrt eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Baustelle 150 km weit entfernt liegt und der Termin für die Rückfahrt bei Baubeginn noch nicht feststeht. Reicht statt des Arbeitszeitnachweises für lenkfreie Tage die Mitführung des Arbeitsvertrages? Gilt für uns die Handwerkerregelung und welche Erleichterung bringt diese genau? Ist in unserem Fall überhaupt grundsätzlich eine Mitführung der Arbeitszeitnachweise für lenkfreie Tage erforderlich?

Antwort:

Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen folgende Gründe in Betracht. Der Fahrer:

- hatte Urlaub,
- war krank,
- hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätzen oder Fahrt, die unter eine Ausnahme fällt) oder
- hat aus sonstigen Gründen kein Fahrzeug gelenkt, da er beispielsweise anderweitig im Unternehmen beschäftigt war (Lager, Büro, Baustelle …

Der Nachweis muss dem Fahrer grundsätzlich vor Fahrtantritt ausgehändigt werden. Die Fahrpersonalverordnung sieht vor, dass die Nachweise auch nachträglich ausgestellt werden können – allerdings nur, wenn die nachweisfreien Tage unterwegs, also fernab vom Unternehmensstandort, angefallen sind (§ 20 Fahrpersonalverordnung, www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__20.html ). Die EU-Vorschriften sehen eine nachträgliche Ausstellung nicht vor!

Die sogenannte Handwerkerregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV, welche ohne Kilometerbegrenzung gilt (Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt) können Sie nur beanspruchen, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs alleine oder mit Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.
 
Rechtsvorschriften und Informationen zu der Thematik werden z.B. vom Bundesamt für Güterverkehr unter http://www.bag.bund.de/ und konkret unter http://www.handelskammer-bremen.ihk24.de/produktmarken/standortpolitik/verkehr/Gueterverkehrsgewerbe/EUBescheinigungberuecksichtigungsfreieTage.jsp  angeboten