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Gilt das Fahrpersonalgesetz auch für Mitarbeiter, die nur zur Erreichung ihres auswärts gelegenen Arbeitsplatzes ein Firmenfahrzeug führen?
KomNet Dialog 2578
Stand: 29.08.2014
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Gelten das Fahrpersonalgesetz und die EG-Verordnungen 3820 und 3821 auch für Mitarbeiter eines Betriebes, die nur zur Erreichung ihres auswärts gelegenen Arbeitsplatzes ein Firmenfahrzeug führen, jedoch hauptberuflich kein Fahrpersonal, sondern Monteure oder ähnliches sind? Erläuterung: Bei der Fahrt zu auswärtigen Arbeitsplätzen benutzen die Mitarbeiter unterschiedliche Fahrzeuge, je nach dem, ob sie Material mitnehmen müssen oder nicht. Dabei werden Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter und über 3,5t eingesetzt. Die MA führen somit grundsätzlich nur Fahrten im Rahmen des Werkverkehrs nach dem Güterkraftverkehrsgesetzes durch. Es werden auch Fahrstrecken 50km (Umkreis) durchgeführt.
Antwort:
Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen die Vorschriften der VO(EWG) 3820/85 und 3821/85. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Im Art. 13 der VO(EWG)3820/85 werden den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit gegeben bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht und im § 7 Fahrpersonalverordnung die Ausnahmen umgesetzt. Unter anderem ist im § 7 Abs. 1 Nr. 7 Fahrpersonalverordnung folgendes geregelt: Fahrzeuge (und hier sind auch die Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t uns 3,5 t eingeschlossen), die in einem Umkreis von 50 KM vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, sind von den Regelungen der VO(EWG) 3820/85 und der Fahrpersonalverordnung ausgenommen. Bei Fahrstrecken über 50 KM gilt sowohl für die Fahrzeuge die unter die VO(EWG) 3820/85 als auch unter die Fahrpersonalverordnung fallen, keine Ausnahmeregelungen.