Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bedeutet die Änderung der VO (EU) 165/2014, dass jetzt in allen Mitgliedsstaaten auf die Erstellung einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage verzichtet wird?

KomNet Dialog 23609

Stand: 14.04.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

Favorit

Frage:

Die VO (EU) 165/2014 ist seit dem 02.03.2015 in Kraft. Unter Artikel 34 wird über die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern berichtet. Bedeutet diese Änderung jetzt, dass in allen Mitgliedsstaten auf die Erstellung einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (§ 20 FPersV) verzichtet wird und anstelle alle Zeiträume (Krank/Urlaub/Wochenendruhe/andere Tätigkeiten..) manuell mittels Eintrag im Fahrtenschreiber auf die Fahrerkarte oder auf einem Schaublatt eintragen werden müssen? Der Unternehmer kann/muss auf die Erstellung der Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage verzichten, wenn den Kraftfahrern die Handlungsweise erklärt worden ist? Wo liegen die Verantwortlichkeiten der Durchführung? Kraftfahrer oder Unternehmen? Zusatzfrage: Wenn in den Fahrzeugen Kontrollgeräte mit einem Baujahr 2008 und älter eingebaut sind, ist dann ein Ausdruck mit handschriftlicher Notiz ausreichend oder "muss" eine Bescheinigung erstellt werden.

Antwort:

Die erste Annahme ist nur zum Teil richtig. Gemäß Art. 48 der VO(EU) 165/2014 sind am 02.03.2015 lediglich die Artikel
24; 34 und 45 in Kraft getreten.

Der hier angesprochene Art. 34 regelt die Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern. In Art. 34 Abs.3a und b in Verbindung mit Abs. 5 wird auf EU-Basis verbindlich festgelegt, dass alle im Abs. 3 genannten Zeiten, die bei Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes nicht automatisch aufgezeichnet werden konnten, mittels der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte einzutragen sind.

Diese Festlegung ist ohne jegliche weitere Ausnahme rechtsverbindlich. Eine zusätzliche Bescheinigung in Papierform erübrigt sich somit.

Wichtige Hinweise:
Sind in Fahrzeugen noch ältere, digitale Kontrollgeräte eingebaut (bis Ende 2008), die technisch bedingt nicht in der
Lage sind mehr als einmal über den Kalendertageswechsel (00:00 Uhr) hinaus ersichtlich manuelle Nachbuchungen
erstellen zu können, müssen weiterhin Bescheinigungen in der bisherigen Form mitgeführt werden.

Bezüglich der Verantwortlichkeiten sind sowohl Fahrer als auch Unternehmer in die Pflicht genommen und können
bei Verstößen bußgeldrechtlich belangt werden.

Wenn ein manuelles Nachbuchen über mehrere Tage aus den vorgenannten technischen Gründen nicht möglich ist
darf im grenzüberschreitenden Verkehr nur die Bescheinigung gemäß Beschluss der Kommission vom 14.Dez.2009
(2009/959/EU) verwendet werden, im nationalen Verkehr ist eine Bescheinigung gemäß § 20 der Fahrpersonal-Verordnung - FPersV - erforderlich.

Handschriftliche Notizen oder Vermerke auf Ausdrucken etc. sind im vorliegenden Fall unzulässig .