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Muss für Urlaub und Krankheit immer eine EU-Bescheinigung ausgestellt werden oder können diese Zeiten auch manuell nachgetragen werden?

KomNet Dialog 14679

Stand: 06.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Nachtrag digitaler Tachograf Es ist ja beim digitalen Tachografen ohne Problem möglich, auch größere Zeiträume zwischen letzter Entnahme und dem jetzigen Stecken der Fahrerkarte mit Pause zu belegen und damit Urlaubstage nachzuweisen. Ist dies gestattet, oder muß für Urlaub, Krankheit immer eine EU-Bescheinigung ausgestellt werden? D.h. manueller Nachtrag ausschließlich für die tägl. bzw. wöchentliche Ruhezeit und das Voranstellen oder Anhängen von Zeiten an Schichten!

Antwort:

Das Fahrpersonal ist verpflichtet, ausgehend vom Kontrolltag rückwirkend für einen Zeitraum von 28 Kalendertagen eine lückenlose Aufzeichnung vorzulegen.


Als Aufzeichnungen gelten: - Schaublätter

- Eintragungen auf der Fahrerkarte (manuelle Nachträge)

- Tageskontrollblätter

- Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät

 

Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.


Das bedeutet im Umkehrschluss, wurde bspw. kein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte vorgenommen, wird die vom Unternehmer ausgestellte Bescheinigung als Nachweis in einer Kontrolle verlangt. 


Eine Bescheinigung des Unternehmers über berücksichtigungsfreie Tage ist erforderlich, wenn Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise (Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte bzw. Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät oder Aufzeichnungen – vergleiche Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nummer 3821/85; Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR; § 1 Abs. 6 FPersV) nicht vorlegen können, weil sie


1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben.

 

Im Normalfall wird bei Arbeitsende die Fahrerkarte entnommen und der Fahrer beginnt eine Tages-/Wochenruhezeit. Mit erneuter Aufnahme der Arbeit wird die Fahrerkarte ins Kontrollgerät gesteckt und der Fahrer wird sinngemäß abgefragt, ob er einen M-Nachtrag durchführen möchte. Die Abfrage erfolgt deshalb, da sich ja auf der Fahrerkarte vom Zeitpunkt der Entnahme bis zum Zeitpunkt des erneuten Steckens eine Lücke mit noch unbekannten Zeiträumen befindet.


Ruhezeiten, Arbeitszeiten oder Bereitschaftszeiten können nachgetragen werden.


Wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat, ist er verpflichtet, diese Tätigkeiten über die manuelle Eingabemöglichkeit des EG-Kontrollgerätes nachzutragen. Die Technischen Voraussetzungen, Nachträge zu erfassen, sind von allen Geräteherstellern gegeben.


Hinweis: "Die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder haben u.a. beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt."


Anmerkung: "In einigen Fällen wird in Deutschland auf eine Bescheinigung des Unternehmers verzichtet. (...) In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist." (BAG - Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Nr. 8.5).