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Wie muss die Bescheinigung über arbeitsfreie Tage im Fahrpersonalrecht ausgestellt werden?

KomNet Dialog 6894

Stand: 26.01.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Bescheinigung über abreitsfreie Tage im Fahrpersonalrecht: Wie muss die Bescheinigung ausgestellt werden - insbesondere welchen Zeitraum muss ich angeben - wenn ein Büromitarbeiter als Aushilfsfahrer ein tachoscheibenpflichtiges Gerät einmal im Vierteljahr benutzt?

Antwort:

Mitführpflichten von Unterlagen durch das Fahrpersonal: Seit dem 01. Januar 2008 ist der Fahrer verpflichtet die Schaublätter oder die erstellten handschriflichen Aufzeichnungen und Ausdrucke für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage mitzuführen.

Ist der Fahrer Inhaber einer Fahrerkarte, so ist diese mitzuführen.


Bescheinigung gemäß § 20 Fahrpersonalverordnung - FPersV (für nationalen Güter- oder Personenverkehr):

Fahrer, die die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei der Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein! (siehe Musterbescheinigung)


Hinweis: Die Gestaltung der national zu verwendeten Bescheinigung gemäß § 20 FPersV ist an keine Form gebunden.

Weitere Informationen zu der Thematik werden auch unter https://www.bag.bund.de angeboten.