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eine der Bestimmungen kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung -ChemSanktionsV- i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Chemikaliengesetz -ChemG- mit einem Bußgeld geahndet werden.Nach Artikel 35 REACH hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Zugang zu den gemäß Artikel 31 und 32 bereitgestellten Informationen, also auch dem Sicherheitsdatenblatt, zu gewähren. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 6 Abs. 1 Nr ...
Stand: 27.01.2019
Dialog: 22952
Nein, ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss nicht grundsätzlich erstellt werden, wenn das Gemisch nur für interne Produktionsprozesse verwendet und nicht in Verkehr gebracht wird.Jedoch gewährt der Arbeitgeber gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen ...
Stand: 25.05.2025
Dialog: 44130
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Bußgeld ist die Folge.Außerdem hat der Arbeitgeber unter anderem sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern (§ 14 Abs. 1 ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 18217
Nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt folgendes:"Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften(1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats ...
Stand: 14.08.2019
Dialog: 42792
Der "alte" Artikel 30 Absatz 1 der CLP-Verordnung sah Folgendes vor:"Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert wird, wenn die neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 25 erforderlich sind, wobei die Art der Änderung hinsichtlich ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 44067
Gemäß Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung sind die Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt anzuhängen, sofern der entsprechende Akteur der Lieferkette einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder Artikel 37 der REACH-Verordnung zu erstellen hat. Nach Artikel 14 der REACH-Verordnung ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro ...
Stand: 21.04.2020
Dialog: 43141
und Kennzeichnung sind vor dem ersten Inverkehrbringen, also unabhängig von der Vertriebs- oder Handelsebene (B2B oder B2C), vorzunehmen. Sofern Sie also kennzeichnungspflichtige Artikel von einem Lieferanten in der EU beziehen, muss dieser bereits die Kennzeichnung vorgenommen haben. Sofern Sie Importeur aus einem Nicht-EU-Land sind oder ein neues Gemisch aus verschiedenen Stoffen herstellen, sind Sie dafür ...
Stand: 12.09.2018
Dialog: 42448
Sollte ein Stoff nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten eines Erzeugnisses, welches einen Stoff in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthält, der in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, teilen ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43257
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2008 (REACH) muss der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese nur zu Testzwecken überlassen werden, was auch unter den Begriff des Inverkehrbringen fällt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP ...
Stand: 10.08.2020
Dialog: 43247
zu 1): Nach Artikel 17 Absatz 2 CLP sind sämtliche für das Kennzeichnungsetikett ausgewählte Produktidentifikatoren in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates/der Mitgliedsstaaten zu beschriften, in dem/in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmten etwas anderes. Eine vergleichbare ...
Stand: 14.09.2016
Dialog: 27463
Die Antwort zu Ihrer Frage findet sich im Artikel 2 (6) der Verordnung (EU) 453/2010 der Kommission: Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und die in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt ...
Stand: 22.01.2015
Dialog: 22905
Erdgas erfüllt als hochentzündliches Gas den Gefahrstoffbegriff nach § 3a des Chemikaliengesetzes. Der für die Beantwortung der Frage relevante Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 13079
Die REACH-Verordnung kennt den Begriff „Zuschlagstoffe“ nicht, sondern nur die Begriffsbestimmungen Stoff, Zubereitung (Artikel 6) und Erzeugnisse (Artikel 7). Die Formulierung des entsprechenden Art. 6 lautet: „[…] reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt ...
Stand: 10.09.2020
Dialog: 4825
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt:"Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch liefert, schriftlich (auf Papier oder elektronisch) eine Verwendung zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt zu geben, damit diese ...
Stand: 10.10.2018
Dialog: 42478
Nach Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) wird das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.Die Expositionsszenarien sind nach Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung Teil des Sicherheitsdatenblattes.Da ...
Stand: 15.11.2023
Dialog: 43849
Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer nach Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung zu stellen sind, müssen dem Anhang II der Verordnung entsprechen. Dieser liegt zur Zeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/830 vor. Für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches geben die Abschnitte 2.1 und 2.2 des Anhangs II vor, dass die Angaben nach der CLP-Verordnung erfolgen ...
Stand: 23.03.2018
Dialog: 42223
Nein, es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine alternative chemische Bezeichnung für den genannten Stoff zu beantragen. Dies geht ausschließlich unter den in Artikel 24 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) genannten Bedingungen. Aufgrund der Einstufung des beschriebenen Stoffes als reizend, potentiell karzinogen und (sehr) giftig ist eine Ausnahme nicht möglich. ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 19332
. 1907/2006 (REACH) von den Inverkehrbringern zur Verfügung gestellt werden müssen. Für gefährliche Stoffe und Gemische ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II zu erstellen. Sicherheitsrelevante Informationen müssen nach Artikel 32 für Stoffe und Gemische geliefert werden, für die keine Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Erzeugnissen müssen nach Artikel 33 ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 16437
Die detaillierten Bestimmungen zur Kennzeichnung und die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind in Artikel 19 Abs. 2 sowie in Anhang I Nr. 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in Anhang II der GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten. Nach Artikel 19 Abs. 2 entsprechen vorbehaltlich des Artikels 33 die Gefahrenpiktogramme den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 und des Anhangs V ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7891
Sorge tragen, dass dieser mit allen nötigen Informationen zur Gefährlichkeit des von ihm erworbenen Produktes versorgt wird. Dies kann zusätzliche Hinweise (auch Gefahrenhinweise) notwendig machen. Siehe hierzu REACH-Verordnung Artikel 31 Absatz 4:„(4) Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt ...
Stand: 11.05.2017
Dialog: 27311