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Wo ist gesetzlich geregelt, dass ein Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Landessprache vorliegen bzw. vorgehalten werden muss?

KomNet Dialog 22952

Stand: 27.01.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wo ist gesetzlich geregelt, dass ein Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Landessprache vorliegen bzw. vorgehalten werden muss. Wie hoch wäre ein Bußgeld, wenn man als Endanwender dieses nicht vorhält? Beträfe das Bußgeld den Zulieferer, falls dieser dieses trotz Aufforderung nicht stellt?

Antwort:

Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt; nach Artikel 31 Abs. 5 REACH muss dieses in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt werden, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Ein Verstoß gegen eine der Bestimmungen kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung -ChemSanktionsV- i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Chemikaliengesetz -ChemG- mit einem Bußgeld geahndet werden.


Nach Artikel 35 REACH hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Zugang zu den gemäß Artikel 31 und 32 bereitgestellten Informationen, also auch dem Sicherheitsdatenblatt, zu gewähren. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 19 ChemSanktionsV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 ChemG bußgeldbewährt.


Ein Bußgeld kann somit den Zulieferer als auch den Arbeitgeber als Endanwender betreffen.


Das Bußgeld kann in allen Fällen bis zu 50.000 Euro betragen (§ 26 Abs.2 ChemG).