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Ist unter den beschriebenen Gegebenheiten ein Sicherheitsdatenblatt zulässig, aus dem sich die Stoffidentität nicht herauslesen lässt? Ist die Einstufung ausreichend?

KomNet Dialog 43247

Stand: 10.08.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ein Reinstoff wurde uns zu Testzwecken in laborüblichen Mengen überlassen. Die Einstufung (SDB Abschnitt 2 und 11) ist nur teilweise angegeben bzw. erfolgt (Flammable Liquid Category 1, Skin Corrosion/Irritation Category 1, ansonsten "no data available"). Meine Frage: Ist unter diesen Gegebenheiten ein Sicherheitsdatenblatt zulässig, aus dem sich die Stoffidentität nicht herauslesen lässt (weder aus dem Namen noch aus der CAS-Nummer)? Ist die Einstufung ausreichend?

Antwort:

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2008 (REACH) muss der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese nur zu Testzwecken überlassen werden, was auch unter den Begriff des Inverkehrbringen fällt, dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH Anhang II zur Verfügung stellen, wenn der Stoff oder das Gemisch nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) als gefährlich eingestuft ist. Weitere Kriterien liegen vor, wenn PBT- oder vPvB-Eigenschaften gemäß REACH Anhang XIII oder Einträge in der von der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) veröffentlichten Liste der nach REACH Artikel 57 als besonders bedenklich identifizierten Stoffe (SVHC-Kandidaten) vorliegen.


Im angefragten Fall ist im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes eine Einstufung als extrem entzündbar mit „Flammable Liquid Category 1“ und als hautätzend mit „Skin Corrosion/Irritation Category 1“ angegeben, wodurch das Kriterium als gefährlich nach CLP-Verordung erfüllt ist. Nach CLP Artikel 3 Absatz 4 „(…) gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird (…)“.

Daher sind nach CLP Artikel 18 auf dem Kennzeichnungsetikett die Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (Produktidentifikatoren) anzubringen, die jedoch auch im Sicherheitsdatenblatt nach REACH Artikel 31 notwendig sind.


Mindestens folgende Angaben sind gemäß CLP Artikel 18 Absatz 2 als Produktidentifikator mit folgenden Prioritäten anzugeben:

a.  falls der Stoff in CLP Anhang VI Teil 3 aufgeführt ist: Namen und Identifikationsnummer, wie dort verwendet,

b.  falls der Stoff nicht in CLP Anhang VI Teil 3, jedoch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: dort verwendeter Namen und Identifikationsnummer,

c.  falls der Stoff weder in CLP Anhang VI Teil 3 noch im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgeführt ist: die vom Chemical Abstracts Service (CAS) ausgegebene Nummer (CAS-Nummer) und mit dem nach Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC), bestimmten Namen (IUPAC-Name), oder die CAS-Nummer und eine anderen internationalen chemischen Bezeichnung oder

d.  falls keine CAS-Nummer verfügbar ist: den in der IUPAC-Nomenklatur angegebenen Namen (IUPAC-Name) oder eine andere internationale chemische Bezeichnung.


Das bdeutet, dass beim Produktidentifikator für chemische Stoffe die genannten Möglichkeiten unter Einhaltung der Prioritäts-Reihenfolge genutzt werden müssen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Nennung des Stoffnamens auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt besteht nach CLP Artikel 24 Absatz 1 nur dann, wenn ein Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung wie folgt an die ECHA gestellt und nach Zahlung der Gebühr genehmigt wird:

Der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender eines Stoffes (…) kann bei der Agentur die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen, die diesen Stoff (…) entweder mit einem Namen bezeichnet, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einer Ersatzbezeichnung, wenn der Stoff den Kriterien in CLP Anhang I Teil 1 entspricht und er nachweisen kann, dass die Offenlegung der chemischen Identität dieses Stoffes auf dem Kennzeichnungsetikett oder dem Sicherheitsdatenblatt seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere sein geistiges Eigentum, gefährden würde.“


Die für die Beantragung von alternativen chemischen Namen fälligen Gebühren sind in Anhang I in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 440/2010 zu finden. Nach Abschnitt 1 beträgt die Standardgebühr 4.000,00 € für einen Stoff als solchen sowie in bis zu fünf Gemischen.


Gemäß § 6 Absatz Nr. 12 der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktV), handelt ordnungswidrig, wer „(…) entgegen REACH entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (…)“. Ebenfalls ordnungswidrig gemäß ChemSanktV § 11 Nr. 3 handelt, wer „(…) entgegen CLP Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird."


Somit ist das Weglassen des Namens eines als gefährlich eingestuft Stoffes sowohl bei der Kennzeichnung nach CLP als auch im Sicherheitsdatenblatt nach REACH ohne Genehmigung einer alternativen chemischen Bezeichnung durch die ECHA gemäß ChemSanktV eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß der Information „Bußgeldkatalog zum Chemikalienrecht. Handreichung Straf- und Bußgeldvorschriften“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS. NRW) - https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/herunterladen/der/datei/lia19010-bussgeldkatalog-chemikalien-bf-pdf/von/bussgeldkatalog-zum-chemikalienrecht/vom/mags/2272 - mit einem Bußgeld bis 50.000 € geahndet werden.