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Gibt es eine legale Möglichkeit, in einem Sicherheitsdatenblatt statt der CAS-Nummer und des spezifischen Stoffnamens für einen Inhaltsstoff einen allgemeinen Namen zu verwenden?
KomNet Dialog 19332
Stand: 31.03.2016
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Gibt es eine legale Möglichkeit, in einem Sicherheitsdatenblatt auf die Angabe der CAS-Nummer und der Angabe des spezifischen Stoffnamens für einen Inhaltsstoff zu verzichten und einen allgemeinen Namen zu verwenden? Der Inhaltsstoff ist mit R 38-41 gekennzeichnet, daher ist ein Antrag gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG nicht möglich. Der Inhaltsstoff soll für Dritte nicht erkenntlich sein.
Antwort:
Nein, es gibt in diesem Fall keine Möglichkeit, eine alternative chemische Bezeichnung für den genannten Stoff zu beantragen. Dies geht ausschließlich unter den in Artikel 24 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-VO) genannten Bedingungen. Aufgrund der Einstufung des beschriebenen Stoffes als reizend, potentiell karzinogen und (sehr) giftig ist eine Ausnahme nicht möglich.