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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zur erforderlichen Kennzeichnung auf der Verpackung und in der Werbung (Webshop)

KomNet Dialog 27311

Stand: 11.05.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Wir sind Onlinehändler und geben u. a. Reinigungsmittel an Endverbraucher ab. Ich habe drei Fragen zu Sicherheitsdatenblättern nach REACH: 1. Hier sind unter 2. Mögliche Gefahren Einstufung und Kennzeichnungselemente aufgeführt. Brauchen nur diese auf der Verpackung und in der Werbung (Webshop) beim Produkt angegeben zu werden bei Abgabe an private Haushalte oder sind es die, die in Abschnitt 16 Sonstige Angaben, stehen? Im Punkt 16 sind häufig weitaus mehr H oder P-Sätze als unter 2 aufgeführt. 2. Je nach Hersteller werden die unter 16 aufgeführten auch auf der Verpackung angegeben. Da der Internet-Kunde dem im Einzelhandel gleichgestellt werden muss, müßte nun der Wortlaut der Verpackung im Webshop veröffentlicht werden. Wenn die Antwort auf meine erste Frage lauten würde, die Kennzeichnung erfolgt gemäß Punkt 2, müßten wenn der Hersteller das Produkt nach Angaben aus Punkt 16 kennzeichnet alle diese Sätze in den Webshop übernommen werden oder wenn dies nicht korrekt wäre? 3. wir haben ein Produkt in dem im Sicherheitsdatenblatt steht dass eine Kennzeichnung, da es ein Medizinprodukt ist entfallen kann. Trotzdem stehen unter 2. die H-und P-Sätze, die auch auf dem Produkt so gekennzeichnet sind. Kann also die Kennzeichnung doch nicht entfallen, oder falls ja in welchen Fällen?

Antwort:

Grundsätzlich ist es im Sinne der Nachvollziehbarkeit wünschenswert, wenn die Einstufungs- und Kennzeichnungselemente auf der Verpackung denen im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes (SDB) entsprechen. Zum Teil müssen diese auch gleich sein, allerdings gibt es Ausnahmen. Da ein Händler nicht verpflichtet ist einem privaten Endverbraucher ein SDB zur Verfügung zu stellen, muss er dennoch dafür Sorge tragen, dass dieser mit allen nötigen Informationen zur Gefährlichkeit des von ihm erworbenen Produktes versorgt wird. Dies kann zusätzliche Hinweise (auch Gefahrenhinweise) notwendig machen. Siehe hierzu REACH-Verordnung Artikel 31 Absatz 4:

„(4) Sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird, braucht das Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung gestellt zu werden, wenn gefährliche Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 oder gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen.“

Darüber hinaus gibt auch der Anhang 2 der REACH Verordnung unter Abschnitt 2.2 folgende Information: „Kennzeichnungselemente Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten. Die gemäß Artikel 25 und Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente sind anzugeben.“

In dem genannten Artikel 25 der CLP-Verordnung heißt es wiederum explizit unter Absatz 3, dass weitere Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen dürfen (in einem extra Abschnitt für „Ergänzende Informationen“ siehe Artikel 32), wenn diese zusätzliche Erkenntnisse beinhalten und in keinem Widerspruch zu den anderen Informationen stehen.

Artikel 25

Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett

(1) Besitzt ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, die in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 genannten physikalischen oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, so werden entsprechende Hinweise in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.

Die Hinweise lauten wie in Anhang II Abschnitte 1.1 und 1.2 sowie Anhang III Teil 2 angegeben.

Ist ein Stoff in Anhang VI Teil 3 aufgeführt, sind alle darin enthaltenen zusätzlichen Gefahrenhinweise für den Stoff in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufzunehmen.

(2) Fällt ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG, so wird ein entsprechender Hinweis in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufgenommen.

Der Hinweis lautet wie in Anhang II Teil 4 sowie Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung angegeben.

(3) Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett aufnehmen, sofern sie die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kennzeichnungselemente nicht schwerer erkennbar machen, weitere Einzelheiten enthalten und den durch diese Elemente vermittelten Informationen nicht widersprechen oder diese fraglich erscheinen lassen.

(…)

Für Ihre Werbung sollten Sie die auf der Verpackung des Herstellers/Lieferanten angegebenen Einstufungs- und Kennzeichnungselemente aufführen, da diese den Informationen entsprechen, die ein Verbraucher im Laden bekommt. Sollten Sie jedoch starke Abweichungen bei den Kennzeichnungen zwischen SDB und Verpackung feststellen, oder sollten Ihnen bestimmte Aspekte nicht plausibel oder widersprüchlich erscheinen, so wenden Sie sich bitte an den Hersteller um Fragen zu klären. Möglicherweise muss er auch sein SDB bzw. die Hinweise auf der Verpackung überarbeiten. Diese Kommunikation in der Lieferkette sieht REACH vor. Sollten Unklarheiten nicht beseitigt werden können oder zeigt sich ein Lieferant uneinsichtig, können Sie das Produkt/SDB an Ihre für den chemikalienrechtlichen Vollzug zuständige Behörde abgeben.

Bezüglich Ihrer letzten Frage kommt es darauf an, um welche Art von Medizinprodukt es sich handelt bzw. ob es als solches zugelassen ist. Möglicherweise können Ihnen die Punkte 6.35 und 6.36 der BAuA Publikation "Häufig gestellte Fragen zu CLP" bereits die nötigen Antworten geben. Wir gehen davon aus, dass es sich um ein freiwilliges SDB des Herstellers handelt, da für Medizinprodukte und Arzneimittel die als solche zugelassen sind die Anforderungen nach CLP nicht greifen. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich auf Ihrer Internetseite darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Medizinprodukt handelt.