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Ist es noch zulässig, zusätzlich zu der neuen Einstufung nach CLP, die alte Einstufung nach der Gefahrstoffverordnung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben?

KomNet Dialog 42223

Stand: 23.03.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist es noch zulässig, zusätzlich zu der neuen Einstufung nach CLP, die alte Einstufung (Gefahrstoffsymbole + R- und S-Sätze) nach der Gefahrstoffverordnung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben? Einige Lieferanten weigern sich, die alten Sicherheitsdatenblätter entsprechend zu überarbeiten und verlangen von uns einen Verweis auf die entsprechende Gesetzesstelle, wo dieses explizit gefordert wird.

Antwort:

Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer nach Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung zu stellen sind, müssen dem Anhang II der Verordnung entsprechen. Dieser liegt zur Zeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/830 vor. Für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches geben die Abschnitte 2.1 und 2.2 des Anhangs II vor, dass die Angaben nach der CLP-Verordnung erfolgen müssen. Dies gilt mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/830 seit dem 01. Juni 2015; nach Artikel 2 der Verordnung müssen auch Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer vor dem 01. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, spätestens seit dem 01. Juni 2017 diesen Vorgaben entsprechen.