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KomNet-Wissensdatenbank

Muss das Sicherheitsdatenblatt eines Gemisches überarbeitet werden, wenn ein im Gemisch enthaltener Stoff in die Kandidatenliste (REACH) als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) aufgenommen wird?

KomNet Dialog 43257

Stand: 20.08.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wir haben vom Hersteller ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch erhalten, das das Ausgabedatum September 2019 trägt. Wir sind noch nicht Bestandteil einer Lieferkette, sondern sollen dies in Zukunft werden. In Kapitel 3 des SDB sind 2 Stoffe angegeben, von denen einer im Juni 2020 in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Auf die Nachfrage, ob das SDB nicht mit dem ausdrücklichen Hinweis auf SVHC hätte aktualisiert werden müssen, wurde dies vom Hersteller verneint, weil: - "der Stoff bereits vor Aufnahme in die SVHC Liste im Juni 2020 in Kpt.3 des SDB angegeben war" und: - "Somit erfordert die Einstufung als SVHC Stoff u.E. keine weiteren Änderungen im SDB, da besagter Stoff als SVHC in dieser Mischung bereits innerhalb der Lieferkette kommuniziert wird und wir damit den u.g. Anforderungen nachkommen." Unserer Meinung nach entspricht das nicht den gesetzlichen Vorgaben. Hätte das SDB nach Aufnahme des Stoffes als SVHC überarbeitet werden müssen?

Antwort:

Sollte ein Stoff nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten eines Erzeugnisses, welches einen Stoff in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthält, der in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, teilen dies den Abnehmern der Erzeugnisse unverzüglich mit.


Die Pflicht, eine Aufnahme in die Kandidatenliste in dem Sicherheitsdatenblatt eines Gemisches, das diesen Stoff enthält, im Rahmen einer Überarbeitung zu vermerken und dies den Abnehmern zu Verfügung zu stellen, besteht nach den Vorgaben von Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung nicht.