Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es erlaubt, bei sehr kleinen Gefahrstoffgebinden ein faltbares/aufklappbares Etikett anzubringen?

KomNet Dialog 42792

Stand: 14.08.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

Favorit

Frage:

Nach GHS/CLP-Verordnung und der TRGS 201 sind die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen (Produktidentifikation, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise, Piktogramme,...) auf den Etiketten definiert. In diesem Fall handelt es sich um ein Gemisch, das in Deutschland in Verkehr gebracht werden soll. Da das Gebinde sehr klein ist,auf dem das Etikett angebracht werden soll, ist die Frage, ob es erlaubt ist ein faltbares/aufklappbares Etikett anzubringen? Und wäre es erlaubt, auf der (neben den anderen Mindestinformationen) Außenseite die Piktogramme anzubringen, die Gefahren- und Sicherheitshinweise jedoch auf die aufklappbare Innenseite des Etiketts abzubilden?

Antwort:

Nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gilt folgendes:


"Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften


(1) Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen, so erfolgt die Anbringung der Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1."


In Anhang I Abschnitt 1.5.1 ist folgendes nachzulesen:


"1.5. Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften


1.5.1. Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]


1.5.1.1. Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:


a) auf Faltetiketten oder

b) auf Anhängeetiketten oder

c) auf einer äußeren Verpackung.


1.5.1.2. Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten."


In den "Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung" der ECHA finden sich hierzu unter Unterabschnitt 5.3 umfangreiche Informationen zu Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Insbesondere möchten wir den Unterabschnitt 5.3.1.1 "Falt- und Anhängeetiketten" hervorheben. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:


"Inhalt, Qualität und Gestaltung eines Faltetiketts


Inhalt

Ein Faltetikett besteht im Allgemeinen aus drei Teilen, und zwar aus der Vorderseite (oberstes Blatt), Innenseite(n) und Rückseite (fest an der Verpackung angebracht).

Die gemäß den Artikeln 17 und 32 Absatz 6 der CLP-Verordnung erforderlichen Kennzeichnungselemente und Informationen sollten wie unten beschrieben auf dem Faltetikett enthalten sein. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CLP-Verordnung können Kennzeichnungsinformationen nur dann mithilfe von Faltetiketten bereitgestellt werden, wenn es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 für ein Kennzeichnungsetikett in den Sprachen des Mitgliedstaates zu erfüllen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.


Die Vorderseite muss mindestens folgende Elemente enthalten:

o den Produktidentifikator (Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische). Es gilt zu beachten, dass bei Gemischen der Produktidentifikator auf der Vorder- und Rückseite nicht alle Bestandteile angeben muss, die zur Einstufung des Gemisches beitragen;

o Gefahrenpiktogramm(e) (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d);

o Signalwörter in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e);

o Nennmenge des Stoffes (Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht anderweitig auf der Verpackung angegeben) (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b);

o Kontaktinformationen des/der Lieferanten (Name, Anschrift und Telefonnummer) (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a);

o einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Faltetikett, zum Beispiel: „Sicherheitsinformationen siehe Innenseite“ in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts oder ein Symbol, das den Anwender darüber informiert, dass das Kennzeichnungsetikett geöffnet werden kann, und das veranschaulicht, dass auf den Innenseiten zusätzliche Informationen verfügbar sind (nicht in Artikel 17 Absatz 1);

o eine Abkürzung der Sprache (Länder- oder Sprachkürzel); um von der Norm abweichende oder verwirrende Abkürzungen zu vermeiden, wird empfohlen, z. B. das Sprachkürzel gemäß ISO 639-1 zu verwenden;


Die Innenseite(n) sollte(n) Folgendes enthalten:

o vollständige Kennzeichnungsinformationen (außer für das Gefahrenpiktogramm und die Lieferantenidentifikation) gemäß Artikel 17 Absatz 1 der CLP-Verordnung (einschließlich ergänzender Informationen) für jede auf der Vorderseite genannte Sprache, gruppiert nach Sprache, z. B. eine Sprache pro Seite;

o eine Abkürzung der Sprache oben auf jeder der Innenseiten (Länder- oder Sprachkürzel).


• Auf der Rückseite sollten die Informationen der Vorderseite nochmals wiederholt werden, mit Ausnahme der Angabe der verschiedenen, auf den inneren Seiten enthaltenen Sprachen."


Grundsätzlich ist es möglich ein Faltetikett zu verwenden, wenn die Verpackung so klein ist, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts, zu erfüllen. Ob das bei Ihnen zutrifft kann von uns nicht beantwortet werden, da uns die verpackung nicht bekannt ist. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.


Wie dem Leitfaden der ECHA zu entnehmen ist, ist es möglich Gefahren- und Sicherheitshinweise auf die Innenseite(n) unterzubringen.