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Muss dieser Name eines Stoffes nach der CLP-Verordnung in die Sprache des Landes übersetzt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird?

KomNet Dialog 27463

Stand: 14.09.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

In Artikel 18 (2a) der CLP-VO ist geregelt, dass für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind, als Produktidentifikator Name und Identifikationsnummer, wie dort angegeben, verwendet werden müssen. 1) Muss dieser Name (internationale Bezeichnung) in die Sprache des Landes übersetzt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird? Wie ist der in Artikel 18 (3b) verwendete Begriff "Identität" zu verstehen? Ist er identisch mit "Produktidentifikator"? 2) Falls ein einstufungsrelevanter Stoff durch seine Bezeichnung nach Anhang VI Teil 3 CLP-VO nicht oder nicht eindeutig für einen Laien (z.B. einen Arzt) identifizierbar ist, muss oder sollte eine gemeinhin bekanntere Bezeichnung oder die CAS-Nummer bzw. Indexnummer gewählt werden?

Antwort:

zu 1): Nach Artikel 17 Absatz 2 CLP sind sämtliche für das Kennzeichnungsetikett ausgewählte Produktidentifikatoren in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaates/der Mitgliedsstaaten zu beschriften, in dem/in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmten etwas anderes. Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt im ersten Absatz der Ziffer 1.1 des Anhangs II der REACH-Verordnung. Insofern ist der deutsche Name der Stoffe anzugeben.

Der Begriff Identität wird für Stoffe in einem Gemisch verwendet; die einstufungsrelevanten Stoffe sollen durch die Angabe ihrer Bezeichnung identifizierbar sein. Neben diesen Stoffen ist bei Gemischen als Produktidentifikator auch der Handelsname bzw. die Bezeichnung des Gemisches anzugeben.

zu 2): Die CLP-Verordnung macht zur Angabe der Stoffe in Gemischen keine Vorgaben. Bevorzugt sollte aber der im Anhang VI oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis angegebene Name verwendet werden. Wenn andere Namen für den Verwender/Verbraucher geläufiger sind, können auch diese verwendet werden. Die Stoffbezeichnung muss aber die gleiche sein die auch im Sicherheitsdatenblatt verwendet wird. CAS- oder andere Stoffnummern müssen in der Kennzeichnung nicht angegeben werden, können aber dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.

Ausführungen zu dieser Thematik finden sich im Kapitel 4.2.2 der ECHA-Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (aktuelle Version nur in englischer Sprache.