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Wie muss Ware, die bleihaltige Stoffe enthält, richtig gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 42448

Stand: 12.09.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Seit dem 01.03.2018 ist eine Änderung der Kennzeichnung von bleihaltigen Stoffen in Kraft. Dies betrifft unserer Meinung jedoch nur das B2C-Geschäft. Da wir selbst Artikel einkaufen und umverpacken bzw. zu Sätzen zusammenpacken, kam die Frage auf, ob und vor allem wie wir diese Artikel kennzeichnen müssen. Wir verkaufen die Ware ausschließlich an B2B-Kunden, können jedoch nicht sicherstellen, ob die Ware dann an z.B. Privatkunden verkauft wird. Hier also unsere Fragen: Wie muss Ware, die bleihaltige Stoffe enthält, richtig gekennzeichnet werden? Muss auf der Ware ein Warnhinweis angebracht sein? Müssen P- und H-Sätze auf der Ware abgedruckt sein? Reicht nur die GHS-Kennzeichnung?

Antwort:

Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, hängt davon ab, ob es sich um einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis handelt. Stoffe und Gemische sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) einzustufen und, sofern sie als gefährlich eingestuft wurden, entsprechend zu kennzeichnen. Einstufung und Kennzeichnung sind vor dem ersten Inverkehrbringen, also unabhängig von der Vertriebs- oder Handelsebene (B2B oder B2C), vorzunehmen. Sofern Sie also kennzeichnungspflichtige Artikel von einem Lieferanten in der EU beziehen, muss dieser bereits die Kennzeichnung vorgenommen haben. Sofern Sie Importeur aus einem Nicht-EU-Land sind oder ein neues Gemisch aus verschiedenen Stoffen herstellen, sind Sie dafür verantwortlich.

Für die richtige Einstufung ist die genaue Kenntnis des Stoffes oder der Zusammensetzung des Gemisches erforderlich. Hilfe bietet hier die DGUV Information 213-034 "GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen". Bei bleihaltigen Gemischen, die eine Kennzeichnung mit dem GHS08-Piktogramm und dem H-Satz 360FD erfordern, sind bei der Abgabe die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten (Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht). Zu prüfen ist auch, ob die Verwendungsbeschränkungen der Nummern 29 (Erbgutverändernde Stoffe) oder 63 (Blei) des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Anwendung finden.