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KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes für Erdgas zuständig?

KomNet Dialog 13079

Stand: 31.03.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wer ist für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes für Erdgas zuständig? Im konkreten Fall die Stadtwerke, die das Erdgas an den Endverbraucher (private und gewerbliche Kunden) liefern, oder der Großlieferant, von dem die Stadtwerke ihr Erdgas beziehen?

Antwort:

Erdgas erfüllt als hochentzündliches Gas den Gefahrstoffbegriff nach § 3a des Chemikaliengesetzes. Der für die Beantwortung der Frage relevante Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt. Darauf kann verzichtet werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen und sofern dies nicht von einem nachgeschalteten Anwender oder Händler verlangt wird (Artikel 31 Ziffer 4).

Das bedeutet, dass jeder Lieferant in der Lieferkette zur Weitergabe des Sicherheitsdatenblattes verpflichtet ist. Für private Endverbraucher gilt der genannte Artikel 31 Ziffer 4 Verordnung 1907/2006. Weitere Informationen zu der Thematik sind den FAQ zum Sicherheitsdatenblatt unter https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/FAQ/FAQ_node.html