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Woraus ergibt sich, dass die Expositionsszenarien und das Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Landes erstellt werden müssen, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird?

KomNet Dialog 43849

Stand: 15.11.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Erweitertes Sicherheitsdatenblatt. Woraus ergibt sich, dass die Expositionsszenarien und das Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Landes erstellt werden müssen, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird?

Antwort:

Nach Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) wird das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.


Die Expositionsszenarien sind nach Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung Teil des Sicherheitsdatenblattes.


Da in Deutschland die deutsche Sprache Amtssprache ist, muss für Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden.


Informationen zu den Amtssprachen wird von der EU angeboten.