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Was ist bei der Kennzeichnung eines Produktes mit sensibilisierenden Bestandteilen (EUH508) nach Neueinstufung zu beachten?
KomNet Dialog 44067
Stand: 28.01.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung
Frage:
Ein Produkt ist mit der EUH208 und zwei sensibilisierende Bestandteile (z.B. Na-Sulfonat und Ca-Sulfonat) gekennzeichnet. Nach Neubewertung bleibt es bei EUH208 und zwei sensibilisierende Bestandteile, aber es sind andere Substanzen (z.B. Na-Sulfonat und ZnDTP). Ist diese Änderung der Kennzeichnung als eine Verschärfung/Ergänzung der Kennzeichnung zu betrachten in Bezug auf die neuen Fristen für die Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts in der CLP-Revision?
Antwort:
Der "alte" Artikel 30 Absatz 1 der CLP-Verordnung sah Folgendes vor:
"Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert wird, wenn die neue Gefahr größer ist oder wenn neue zusätzliche Kennzeichnungselemente nach Artikel 25 erforderlich sind, wobei die Art der Änderung hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu berücksichtigen ist. Die Lieferanten arbeiten gemäß Artikel 4 Absatz 9 zusammen, um die Kennzeichnung unverzüglich zu ändern."
Der "neue" Artikel 30 Absatz 1 der CLP-Verordnung (Revision Verordnung (EU) 2024/2865):
"Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, stellt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches sicher, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate, nachdem der Lieferant die Ergebnisse der neuen Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird."
Bei EUH-Sätzen handelt es sich um ergänzende Informationen gemäß Artikel 25 CLP-Verordnung. Die Änderung der sensibilisierenden Bestandteile eines Gemisches ändert auch den Wortlaut des EUH208. Außerdem ist die Informationen, welcher sensibilisierende Stoff enthalten ist, bei Tätigkeiten mit dem Produkt, gerade wenn es an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und vor allem für Allergiker von Bedeutung, um passende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es sind neue Informationen und damit ist die Kennzeichnung unverzüglich spätestens 6 Monate, wie oben beschrieben, anzupassen.