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Wie ist die Verantwortlichkeit bzgl eSDS im Gegensatz zu den bisher gebräuchlichen MSDS geregelt?
KomNet Dialog 42478
Stand: 10.10.2018
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
MSDS vs eSDS Wie ist die Verantwortlichkeit bzgl. eSDS im Gegensatz zu den bisher gebräuchlichen MSDS geregelt ? Die Daten in einem MSDS ändern sich eher selten, wenn sie denn einmal korrekt und komplett aufgenommen sind. Soweit unser Verständnis. Im eSDS kommen dann weitere Daten hinzu in den Expositionsszenarien. Wer ist dafür verantwortlich, dass diese Szenarien komplettiert werden ? Angenommen, ein aussereuropäischer Produzent eines Gefahrstoffs kennt fünf bekannte Einsatzgebiete, die er in seinem SDS angibt: Inwiefern sind andere Anwendungen nun zwingend mitzuteilen bzw aufzunehmen ? Und auf welchem Weg ? Wer traegt die Kosten für diese Aktualisierungen ? Verletzt ein Endverbraucher/downstream-user seine Pflichten, wenn es ihn wenig kümmert, ob eine bestimmte Anwendung noch nicht aufgeführt ist. Weil kaum jemand 50 bis 100 Seiten appendix unter einem SDS durchliest ?
Antwort:
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt:
"Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch liefert, schriftlich (auf Papier oder elektronisch) eine Verwendung zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt zu geben, damit diese zur identifizierten Verwendung wird. Mit der Bekanntgabe einer Verwendung stellt er ausreichende Informationen zur Verfügung, damit (…) der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender, der den Stoff geliefert hat, in die Lage versetzt wird, in seiner Stoffsicherheitsbeurteilung ein Expositionsszenarium oder gegebenenfalls eine Verwendungs- und Expositionskategorie auszuarbeiten."
Ein nachgeschalteter Anwender hat demnach das Recht, den Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch geliefert hat, zu kontaktieren und diesem eine bisher nicht betrachtete Verwendung dieses Stoffes im Rahmen der Expositionsszenarien mitzuteilen. Dieser wiederum kann diese Informationen entlang der Lieferkette weiterleiten, bis sie den ursprünglichen Hersteller des Stoffes erreichen. Spätestens dieser hat dann das Expositionsszenarium zu erstellen und entlang der Lieferkette zu verteilen.
Nachgeschaltete Anwender können auch selbstständig nach Maßgabe des Artikel 37 Absatz 4 der REACH-Verordnung ein Expositionsszenarium erstellen, sofern sie von einem bestehenden Expositionsszenarium abweichen.
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Zur Beantwortung der übermittelten Fragen:
* Im Falle eines außereuropäischen Herstellers ist dasjenige Unternehmen zuständig, welches den Stoff in den Geltungsbereich der Europäischen Union verbracht hat. Dieser soll in Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblatts genannt werden. Dies kann bspw. der Hersteller selber sein, ein in der Gemeinschaft ansässiger Alleinvertreter oder auch ein lokaler Händler, der den Stoff importiert hat.
* Die Informationsübermittlung über neue, identifizierte Verwendungen erfolgt wie oben beschrieben.
* In Bezug auf eventuell anfallende Kosten ist in den gesetzlichen Vorgaben nichts geregelt. Dazu können daher keine Aussagen getroffen werden.
* Die Weitergabe von bisher nicht betrachteten identifizierten Verwendungen entlang der Lieferkette ist nach Artikel 37 Absatz 2 der REACH-Verordnung ein Recht - und damit keine Pflicht. Da jedoch für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 Absatz 2 der REACH-Verordnung die relevanten Expositionsszenarien zu berücksichtigen sind und ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, hat ein Nichtbeachten von Artikel 37 Absatz 2 indirekt auch Konsequenzen für den nachgeschalteten Anwender, falls diesem für die Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblatts keine geeigneten Expositionsszenarien zur Verfügung stehen.