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Wird für alkoholische Gemische, die für interne Versuche eingesetzt werden, generell ein Sicherheitsdatenblatt benötigt?

KomNet Dialog 44130

Stand: 25.05.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Im Rahmen von Vorversuchen sollen an einer Labormaschine Beschichtungsversuche durchgeführt werden, bei denen unter anderem Ethanol-Isopropanol-Ethylenglykol-Gemische eingesetzt werden. Die Mischungsverhältnisse variieren hierbei. Eine Weitergabe der Gemische an Dritte (z. B. Kunden) erfolgt nicht. Hierzu nun meine Fragen: 1. wird für eine solche Art von Gemischen generell ein Sicherheitsdatenblatt benötigt? 2. wenn ja, kann eine Sammelsicherheitsdatenblatt für mehrere Mischungsverhältnisse erstellt werden? 3. besteht die Möglichkeit ein vereinfachtes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen? 4. wenn eine vereinfachtes Sicherheitsdatenblatt möglich ist, wer darf ein solches erstellen?

Antwort:

Nein, ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss nicht grundsätzlich erstellt werden, wenn das Gemisch nur für interne Produktionsprozesse verwendet und nicht in Verkehr gebracht wird.

Jedoch gewährt der Arbeitgeber gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische, die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.

 Gemäß Artikel 32 Abs. 1 der REACH-Verordnung sind u. a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 -  die Registrierungsnummer/n nach Artikel 20 Absatz 3,

-  eine etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den nach Titel VII in dieser Lieferkette erteilten oder versagten Zulassungen;

-  Einzelheiten zu Beschränkungen nach Titel VIII;

-  sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben.

 Auch wenn das Gemisch nur für einen internen Produktionsprozess benötigt wird, müssen alle Arbeitnehmer, die diese Gemische verwenden, über die potenziellen Gefahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen informiert sein.

Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) können diese potenziellen Gefährdungen, denen Beschäftigte am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, durch ein systematisches Verfahren identifiziert und bewertet werden.

Ziel ist es, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefährdungen zu beseitigen oder zumindest zu minimieren und somit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

 Dazu könnten u. a. die folgenden Rubriken gemäß Artikel 31 Abs. 6 der REACH-Verordnung betrachtet werden:

 -  Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung;

-  mögliche Gefahren;

-  Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;

-  Erste-Hilfe-Maßnahmen;

-  Maßnahmen zur Brandbekämpfung;

-  Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;

-  Handhabung und Lagerung;

-  Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung;

-  physikalische und chemische Eigenschaften;

-  Stabilität und Reaktivität;

-  toxikologische Angaben;

-  Umweltbezogene Angaben;

-  Hinweise zur Entsorgung;

-  Angaben zum Transport;

-  Rechtsvorschriften;

-  sonstige Angaben.

 Es besteht auch die Möglichkeit, ein Sicherheitsdatenblatt auf freiwilliger Basis zu erstellen. Zu diesem Zweck kann das Sicherheitsdatenblatt-Format nach Anhang II der REACH-Verordnung verwenden werden, um solche Informationen zur Verfügung

zu stellen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, deutlich anzugeben, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung, sondern zur Vereinfachung der Informationsvermittlung zur Verfügung gestellt wird.