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Müssen wir gemäß Titel IV "Informationen in der Lieferkette" und Artikel 32 das Expositionsszenario an unseren Kunden weitergeben, obwohl der Stoff als nicht-gefährlich eingestuft ist?

KomNet Dialog 43141

Stand: 21.04.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Unser Vorlieferant hat uns ein SDB mit Expositionsszenarien zu einem Stoff, für den kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, zur Verfügung gestellt. Müssen wir gemäß Titel IV "Informationen in der Lieferkette" und Artikel 32 das Expositionsszenario an unseren Kunden weitergeben oder können wir das Expositionsszenario weglassen, weil der Stoff als nicht-gefährlich eingestuft ist?

Antwort:

Gemäß Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung sind die Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt anzuhängen, sofern der entsprechende Akteur der Lieferkette einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder Artikel 37 der REACH-Verordnung zu erstellen hat. Nach Artikel 14 der REACH-Verordnung ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr und Registrant registriert wird. D.h., der Stoffsicherheitsbericht wird üblicherweise von demjenigen durchgeführt, der den entsprechenden Stoff nach den Vorgaben der REACH-Verordnung in einer Mengen von 10 Tonnen oder mehr registriert hat. 


Ein nachgeschalteter Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblatts für bestimmte identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein.


In der vorliegenden Fragestellung wird der Fragesteller den Stoff höchstwahrscheinlich nicht selber registriert haben, daher hat er auch keinen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen und muss auch keine Expositionsszenarien an sein Sicherheitsdatenblatt anhängen. Jedoch sollen die Expositionsszenarien diesen Akteur der Lieferkette mit ausreichenden Informationen versorgen, damit er sein eigenes Sicherheitsdatenblatt für den betreffenden Stoff richtig und vollständig erstellen kann.


Es sei erwähnt, dass der Stoffsicherheitsbericht und die daraus resultierenden Expositionsszenarien nach den oben genannten Kriterien des Artikels 14 der REACH-Verordnung unabhängig von der Gefährlichkeit eines Stoffes durchzuführen sind. Es ist also möglich, dass für einen Stoff Expositionsszenarien existieren und an einen nachgeschalteten Anwender übermittelt werden, obwohl dieser Stoff gar nicht als gefährlich eingestuft ist.


Gilt Artikel 32 der REACH-Verordnung, so sind auch nur die dort beschriebenen Informationen an den nächsten nachgeschalteten Anwender zu übermitteln. Die Erstellung und Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts wird jedoch auch in einem solchen Fall empfohlen.