Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es prozentuale Grenzen, ab denen Zuschlagstoffe nicht mehr unter die REACH-Verordnung fallen?

KomNet Dialog 4825

Stand: 10.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Einstufung

Favorit

Frage:

Gibt es bei Zuschlagstoffen, die unter die REACH-Verordnung fallen, prozentuale Höchstmengen, ohne dass die Zubereitung dann unter die REACH-Verordnung fällt?

Antwort:

Die REACH-Verordnung kennt den Begriff „Zuschlagstoffe“ nicht, sondern nur die Begriffsbestimmungen Stoff, Zubereitung (Artikel 6) und Erzeugnisse (Artikel 7). Die Formulierung des entsprechenden Art. 6 lautet: „[…] reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“ Die Verordnung hebt auf die produzierte oder importierte Menge ab, und nicht auf die Mengenanteile in Zubereitungen.

Das bedeutet: Der Hersteller eines Stoffes muss registrieren, der Importeur eines Stoffes muss registrieren und der Importeur von Zubereitungen muss registrieren (wenn für die Einzelstoffe die Mengenschwellen überschritten sind).

Der Hersteller von Zubereitungen hingegen ist nicht registrierungspflichtig, da sich die Begriffe „herstellt“ und „einführt“ im Art. 6 auf „Stoff“ beziehen und nicht auf die Herstellung von „Zubereitungen". Bestimmte Stoffe sind jedoch von der Registrierungspflicht ausgenommen. Allgemeine Ausnahmen sind in Artikel 2 und stoffspezifische Ausnahmen sind in den Anhängen IV und V geregelt. Solange in der Zubereitung daher kein neuer Stoff hergestellt wird, gilt: Ein nachgeschalteter Anwender muss lediglich sicherstellen, dass beim Einsatz der verschiedenen Stoffe seine Verwendung im SDB als Expositionsszenario aufgenommen ist.