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Ist die Erstellung eines Schweißrauchdatenblattes in Anlehnung an DIN EN ISO 15011-4 verpflichtend? Wer macht das?

KomNet Dialog 16437

Stand: 31.03.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist die Erstellung eines Schweißrauchdatenblattes in Anlehnung an DIN EN ISO 15011-4 verpflichtend? Wer macht das? Der Arbeitgeber? Der Lieferant?

Antwort:

Eine der Grundpflichten eines Arbeitgebers ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach Absatz 1 hat vor der Aufnahme einer Tätigkeit „(…) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (…) der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können (…)“. Nach Absatz 2 hat „(…) der Arbeitgeber (…) sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen (…)“.


Vor allem sind die Informationen zu beachten, die nach dem Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) von den Inverkehrbringern zur Verfügung gestellt werden müssen. Für gefährliche Stoffe und Gemische ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II zu erstellen. Sicherheitsrelevante Informationen müssen nach Artikel 32 für Stoffe und Gemische geliefert werden, für die keine Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Erzeugnissen müssen nach Artikel 33 Informationen über Stoffe mit sehr bedenklichen Eigenschaften (SVHC) übermittelt werden, die sich auf der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichten Liste von Kandidaten zur möglichen Aufnahme in die Liste des Anhangs XIV von zulassungspflichtigen Stoffen befinden.


Wenn jedoch „(…) die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen (…)“, d.h. die Verpflichtung zur Übermittlung von sicherheitsrelevanten liegt letztlich auf Seiten des Lieferanten. Das in der Anfrage genannte Schweißrauchdatenblatt in Anlehnung an DIN EN ISO 15011-4, das als Informationsträger in Anlage 6 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ genannt wird, ist ein sehr sinnvolles Instrument für die Übermittlung von Informationen zu den Materialeigenschaften des Zusatzwerkstoffes vom Lieferanten zum Arbeitgeber.


Bei einem Schweißrauchdatenblatt handelt es sich nicht um ein gesetzlich verpflichtendes Format, wie z. B. das Sicherheitsdatenblatt nach REACH Artikel 31, sondern um eine Empfehlung ohne direkte Verpflichtung, und auch die auf dieses Format verweisende TRGS 528 ist keine gesetzliche Vorschrift, sondern eine Handlungsanleitung mit Vermutungswirkung, wobei deren Einhaltung eine Möglichkeit zur Beachtung der zugrunde liegenden Gesetze und Verordnungen darstellt.