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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen am 1. Juni 2015 die alten (ansonsten korrekten) Sicherheitsdatenblätter aktualisiert und den Kunden zugesandt werden?

KomNet Dialog 22905

Stand: 22.01.2015

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2006 darf ab 1. Juni 2015 bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, im Sicherheitsdatenblatt nur noch die Einstufung nach GHS angegeben werden. Die Übergangsregelung, durch die bei Stoffen die Einstufung nach 67/548/EWG und nach GHS angegeben werden musste, ist dann aufgehoben. Für Gemische besteht die Wahlmöglichkeit nicht mehr. Müssen die alten (ansonsten bis dahin korrekten) Sicherheitsdatenblätter am 1. Juni 2015 neu erstellt bzw. aktualisiert werden? Müssen dann die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter, allen Kunden, die in den letzten zwölf Monaten ein jetzt veraltetes Sicherheitsdatenblatt erhalten haben, zugesandt werden?

Antwort:

Die Antwort zu Ihrer Frage findet sich im Artikel 2 (6) der Verordnung (EU) 453/2010 der Kommission:

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und die in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht vor dem 1. Juni 2017 durch ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt werden muss, das dem Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht.

Das heißt in Ihrem Falle: Solange Ihr SDB mit Anhang I der VO (EU) 453/2010 konform ist (dies ist seit dem 01.12.2012 zwingend erforderlich, siehe Artikel 2 (7) VO (EU) 453/2010), brauchen Sie es ihren Kunden der letzten 12 Monate nicht in aktualisierter Form zur Verfügung stellen, da das Gemisch bereits in Verkehr gebracht wurde.

Die Ausnahme des Artikels 31 (9) der Verordnung (EG) 1272/2006 gilt selbstverständlich weiterhin:

Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,

a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;

b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;

c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe „Überarbeitet am .... (Datum)“ versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

Alle von Ihnen nach dem 01. Juni 2015 in Verkehr gebrachten Gemische müssen mit einem dem Anhang II der VO (EU) 453/2010 entsprechenden SDB ausgeliefert werden.