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Bei den Behältern ist zu unterscheiden, ob diese als ortsfeste Lagerbehälter oder ungereinigte leere Verpackung verwendet wurden. Ein Zerteilen der Behälter ist nicht zulässig.Für den Transport von ortsfesten Lagerbehältern kann die Freistellung f) nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR angewendet werden."Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerb ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7234
Grundsätze zur Klassifizierung von gefährlichen Gütern/Stoffen ergeben sich aus dem Teil 2 zu den internationalen Gefahrgutvorschriften, hier das ADR. Soweit Stoffe in den UN Nummern genannt werden, sind sie diesen zuzuordnen. Zuordnungen von nicht namentlich genannten toxischen Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische müssen gemäß dem Abschnitt 2.2.61 "Giftige Stoffe" ADR beurteilt werden. Hi ...
Stand: 19.08.2014
Dialog: 3239
Grundsätzlich dürfen Flüssigkeiten nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht als lose Schüttung im Sinne des Abschnittes 7.3.1 ADR befördert werden. (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)Ungereinigte leere oder teilentleerte Behälter, welche entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten, können ...
Stand: 18.03.2019
Dialog: 11470
In den allgemeinen Vorschriften des ADR findet man im Kapitel 1.1 - Geltungsbereich und Anwendbarkeit - im Unterabschnitt 1.1.3.2, die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen.Im Unterabschnitt 1.1.3.2 c heißt es:"Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tan ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 17123
Die Berechnung der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit (Fahrzeug) richtet sich nach dem Abschnitt 1.1.3.6 ADR. Werden nach diesem Abschnitt die einzelnen höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit oder in der Berechnungssumme den Wert 1000 überschritten, so sind die gesamten Vorschriften anzuwenden. Auf die genannten Stoffe angewandt, berechnet sich die Freistellun ...
Stand: 22.03.2023
Dialog: 6215
Die Bezettelungsvorschriften finden sich in Unterabschnitt 5.2.2.1 des ADR. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:"5.2.2.1.1 Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist.5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeic ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 5779
Nach Absatz 1.1.4.2.1 des ADR darf das Gefahrgut im Rahmen einer Transportkette, die die Seebeförderung einschließt, auch für den Teil der Landbeförderung mit dem IMDG-Code gekennzeichnet werden. Da es sich im vorliegenden Fall nur um eine zusätzliche Kennzeichnung handelt und der Hersteller sich sicher sein muss, dass bei einer Seebeförderung die Kennzeichnung vollständig ist, dürfte die zusätzli ...
Stand: 06.05.2019
Dialog: 2631
Laut Kapitel 1.1.3.1 Buchstabe c) die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnit ...
Stand: 23.07.2023
Dialog: 18430
Eine Verpackung gilt im Sinne des ADR dann als gereinigt, wenn Gefährdungen ausgeschlossen sind, welche zu einer Assimilierung dieser Gefahr in eine Gefahrklasse des ADR führen würde. Weiter unterliegen leere ungereinigte Verpackungen nicht dem ADR, wenn in der Stoffliste des ADR in Spalte 6 die Sondervorschrift 592 aufgeführt ist. Ferner werden im Abschnitt 1-16 der GGVSEB-Durchführungsrichtlinie ...
Stand: 08.08.2014
Dialog: 5066
Die Gefahrgutvorschriften sehen zwar eine Befreiung für Privatpersonen vor, allerdings sind in Ihrem Fall die vorgesehenen Mengenbegrenzungen überschritten.Die genauen Angaben finden Sie in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) des ADR.In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Gefahrgutvorschriften im vollem Umfang anzuwenden sind.Dies bedeutet unter anderem:– der Fahrzeugführer muss im Besitz einer gül ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17251
Feuerwerkskörper sind nach den ADR-Regelungen überwiegend den UN-Nummern 0333 bis 0337 zuzuordnen. Bei den unter dem Begriff "Silvesterfeuerwerk" verkauften pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich in der Regel um Feuerwerkskörper der UN-Nr. 0336, Klassifizierungscode 1.4G ADR, und 0337, Klassifizierungscode 1.4S ADR.Nach dem Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR "Freistellungen bei begrenzten Mengen" dü ...
Stand: 19.12.2023
Dialog: 3060
Die von Ihnen durchgeführten Transporte fallen nicht unter die „Handwerkerreglung“, unabhängig davon wie häufig sie durchgeführt werden. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR heißt es, dass die Vorschriften des ADR/RID nicht gelten für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und T ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 13497
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB- regelt in den §§ 17 ff. die Pflichten der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.Im Sinne der GGVSEB ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR das Unternehmen, das die Versandstücke (Gasflasche) in ein Fahrzeug verlädt. Verlader im Sinne d ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 12434
Bei der Beförderung von Gefahrgütern in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine grundsätzliche Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.Die Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern• Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,• die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR a ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 5195
Angaben über Gewicht, Anschlagpunkte, Schwerpunkt etc. sind notwendig, um eine ordnungsgemäße Ladungssicherung herzustellen.Die Pflichten für den Verlader ergeben sich aus verschiedenen Regelwerken, wie z.B.- Straßenverkehrsordnung (StVO) § 22- Handelsgesetzbuch (HGB) § 412- Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen; DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge")- VDI ...
Stand: 06.05.2019
Dialog: 1478
Beförderungen die von Mitarbeitern durchgeführt werden, die Gefahrgut als Werkzeug oder als Arbeitsmittel zu Baustellen mitführen, unterliegen unter bestimmten Randbedingungen nicht dem ADR.In den allgemeinen Vorschriften des ADR findet man im Kapitel 1.1 - Geltungsbereich und Anwendbarkeit - im Unterabschnitt 1.1.3.1, die Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung.Im ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17967
Grundsätzlich gilt, wenn das Öl nicht als Gefahrgut eingestuft ist, dann findet kein Transport im Sinne der Gefahrgutvorschriften statt. Somit müssen die entsprechenden Schulungen nach dem Gefahrgutrecht nicht durchgeführt werden. Unabhängig davon ist beim Transport dieser Behälter auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten. Hierüber sind die Beschäftigten zu unterweisen/zu schulen.Der Innerbet ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7933
Benzin (Ottokraftstoff; CAS-Nr. 8006-61-9) "besitzt" nach den Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS-Stoffdatenbank) u. a. den H-Satz 350 "Kann Krebs erzeugen" und es sind somit grundsätzlich die §§ 8, 9 und 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) zu treffen (geschlossenes System, ...). Beim Transport des Aggregates in einem PKW müsste der Tank gasdic ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 5908
Für den von Ihnen beschriebenen Transport können die Freistellungen nach Kapitel 3.4 des ADR in Anspruch genommen werden.Nach den Vorgaben des Abschnitt 3.4.7 müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der dort abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Die Begriffsbestimmung für ein Versandstück finden Sie in Kapitel 1.2 des ADR. Dort ist nachzulesen, dass ein Versandstü ...
Stand: 02.05.2019
Dialog: 18999
Der Transport einer Sauerstoffflasche im Pkw auf einem Beifahrersitz ist verboten. Dieses gilt unabhängig davon, ob es sich beim Fahrzeugführer um eine Auszubildende oder eine andere Person handelt. Sowohl in der Straßenverkehrsordnung -StVO- als auch im Gefahrgutrecht (GGVSEB/ADR) ist die Sicherung der Ladung zwingend vorgeschrieben. § 22 (1) StVO: die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssic ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 5978