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Wie muss ein Kraftstoffadditiv (UN3295, Menge <30 ml bzw. <1000 ml) beim Transport beschriftet sein?

KomNet Dialog 18999

Stand: 02.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Kennzeichnungen und erforderliche Unterlagen

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Frage:

Für ein Kraftstoffadditiv (UN3295) suchen wir Angaben bzgl. der Vorschriften, wie ein Kleingebinde (kleiner als 30 ml und kleiner als 1000 ml) beschriftet sein muss, und welche Gefahrengut-Angaben gemacht werden müssen?

Antwort:

Für den von Ihnen beschriebenen Transport können die Freistellungen nach Kapitel 3.4 des ADR in Anspruch genommen werden.


Nach den Vorgaben des Abschnitt 3.4.7 müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der dort abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Die Begriffsbestimmung für ein Versandstück finden Sie in Kapitel 1.2 des ADR. Dort ist nachzulesen, dass ein Versandstück das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt ist.


Die eigentliche Verpackung des Kraftstoffadditiv ist nach den Vorgaben des Artikel 33 der CLP Verordnung zu kennzeichnen.


Hinweis:

Bei Anwendung der Freistellungen nach Kapitel 3.4 sind folgende Vorschriften des ADR weiterhin anzuwenden.

  • Die Beschäftigten müssen unterwiesen werden
  • Handhabung/Verstauung/Ladungssicherung, Stapelverträglichkeit prüfen, Versandstücke vor Beschädigung schützen
  • Absender muss den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse informieren.
  • Das Produkt ist in zusammengesetzten Verpackungen oder in Trays verpackt. Die zusammengesetzten Verpackungen oder LQ-Verpackungen (englisch für limited quantities) bestehen aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in ein Versandstück (Außenverpackung) eingestellt werden. Für die Größe der Innen- und Außenverpackung gelten Obergrenzen:
  • Das für die Innenverpackung maximale Nettogewicht - wie in ADR 3.2. Spalte 7a festgelegt - muss eingehalten werden
  • Die gesamte Bruttomasse darf 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays nicht überschreiten.
  • Die Verpackungen müssen guter Qualität entsprechen. Sie müssen ausreichend stark sein, so dass sie den Stößen und Belastungen standhalten, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können (konkret: kein Schuhkarton!).
  • Beim Zusammenpacken verschiedener Produkte dürfen keine gefährlichen Reaktionen möglich sein