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Unter welchen gefahrgutrechtlichen Bedingungen ist die Beförderung von Lösemittelabfällen in teilweise offenen Kleingebinden in "loser Schüttung" möglich.

KomNet Dialog 11470

Stand: 18.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wir möchten unsere Lösemittelabfälle in Kleingebinden (5 - 25 kg je Gebinde) in loser Schüttung entsorgen. Dazu möchten wir einen sogenannten "ASP 800 Behälter "verwenden, der im unteren Bereich mit Bindemittel gefüllt ist. Die Kleingebinde sind teilweise noch gefüllt, teilweise nicht ganz geleert und teilweise auch offen (läßt sich auch nicht vermeiden). Löse Schüttung bedeutet für uns "einfach hineinwerfen", egal ob die Gebindeöffnung oben oder unten ist. Frage: Unter welchen gefahrgutrechtlichen Bedingungen ist die Beförderung in "loser Schüttung" (wie beschrieben) dieser teilweise offenen Kleingebinde möglich? Arbeitsschutz und Ex-Schutz ist alles berücksichtigt, es geht nur um den Gefahrguttransport.

Antwort:

Grundsätzlich dürfen Flüssigkeiten nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht als lose Schüttung im Sinne des Abschnittes 7.3.1 ADR befördert werden. (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)


Ungereinigte leere oder teilentleerte Behälter, welche entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten, können nur unter den Bedingen der UN-Klassifizierung 3175 als lose Schüttung befördert werden.


Die Bedingungen lauten:


Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.


Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder

a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben „BK“ beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden; oder

 

b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben „VV“ beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

 

Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist.