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KomNet-Wissensdatenbank

Arbeitsschutz bei Sonderabfallkleinmengensammlung/-Transport

KomNet Dialog 6215

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Arbeitsschutz bei Sonderabfallkleinmengensammlung/Transport Aus unserer Bildungsstätte sollen nicht mehr benötigte Chemikalien (UN 1120 Butanole 5 Liter, UN 1715 Essigsäureanhydrid 7 Liter, UN 2282 Hexanole 40 Liter, UN 3288 Giftiger anorg. fester Stoff/Kaliumdichromat, 18,5 kg, UN 1662 Nitrobenzen 5 Liter) einer ordnungsgemäßen Ensorgung durch Selbstanlieferung einer Sonderabfallkleinmengensammelstelle zugeführt werden. Frage: Wie kann dieser Transport sicher und vor allem gesetzeskonform abgewickelt werden? Bei Recherchen im Internet konnten die Risikofaktoren nicht eindeutig bestimmt werden.

Antwort:

Die Berechnung der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit (Fahrzeug) richtet sich nach dem Abschnitt 1.1.3.6 ADR. Werden nach diesem Abschnitt die einzelnen höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit oder in der Berechnungssumme den Wert 1000 überschritten, so sind die gesamten Vorschriften anzuwenden. Auf ihrer Stoffe angewandt, berechnet sich die Freistellung wie folgt:

5 l der UN 1120,        Verpackungsgruppe II, Multiplikator 3  = 15;

7 l der UN 1715,       Verpackungsgruppe II, Multiplikator 3  = 21;

40 l der UN 2282,      Verpackungsgruppe III, Multiplikator 1  = 40;

18,5 kg der UN 3288, Verpackungsgruppe I,  Multiplikator 50 = 925;

5 L der UN 1662,      Verpackungsgruppe II,  Multiplikator 3  = 15;

                                                                            Gesamt 1016;

Bei dieser Menge an Gefahrgüter sind beim Fahrzeugführer sowie am Fahrzeug die gesamten Rechtsvorschriften der Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Im Einzelfall ist auch noch zu prüfen, ob die Ausnahme Nr. 20 GGAV Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung) anzuwenden ist. Die relevanten nationalen Vorschriften finden sind unter http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16496/


Direkte Arbeitschutzauflagen ergeben sich neben den einschlägigen Gesetzen, wie Arbeitsschutzgesetz oder Gefahrstoffverordnung, aus der TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle.