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Müssen wir beim Verkauf von Gasflaschen den Kunden einen Hinweis über die Gefahren beim Transport geben?

KomNet Dialog 12434

Stand: 20.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Müssen wir beim Verkauf von Gasflaschen den Kunden einen Hinweis über die Gefahren beim Transport geben?

Antwort:

Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB- regelt in den §§ 17 ff. die Pflichten der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.


Im Sinne der GGVSEB ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR das Unternehmen, das die Versandstücke (Gasflasche) in ein Fahrzeug verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (Kunden) zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.


Die Pflichten, die sich für den Verlader daraus ergeben, werden in § 21 GGVSEB näher genannt. Hier heißt es u. a., dass der Verlader im Straßenverkehr den Fahrzeugführer schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen hat.

Des Weiteren hat der Verlader die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR (z.B. Ladungssicherung) zu beachten.


Eine Ausnahme gibt es bei den Freistellungen gemäß Abschnitt 1.1.3 ADR.

Hier heißt es im Unterabschnitt 1.1.3.1, dass die Vorschriften des ADR/RID keine Anwendung bei der Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, finden.

Voraussetzung ist, dass diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind und Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.


Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von normalen Beförderungsbedingungen sind:

- ausreichende Ladungssicherung

- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (Gase) z.B. Schutzkappen.


Sollten die erforderlichen Maßnahmen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sein, gelten die Vorschriften des ADR/RID wieder im vollem Umfang.


Zusammenfassung:


Verpflichtend sind die Hinweise für den Verlader immer dann, wenn die Beförderungen nicht – wie oben beschrieben - von den Gefahrgutvorschriften befreit sind.

Die allgemeinen Sicherheitsvorschriften entsprechend § 4 GGVSEB, zu denen auch die von Ihnen angefragten Sicherheitshinweise zählen, sollten zur Erzielung eines hohen Sicherheitsniveaus jedoch bei jeder Beförderung beachtet werden.


Hinweis:

Auf die Sicherheitshinweise des Industriegaseverband zum Thema "Transport von Gasflaschen in kleinen Mengen" möchten wir hinweisen.